1. Der Beschlusskompetenz zur Gestattung einer baulichen Veränderung steht es nicht entgegen, wenn Folge der Beschlussfassung ist, dass das Nutzungsrecht an der für die bauliche Veränderung in Anspruch genommenen Fläche des Gemeinschaftseigentums dauerhaft nur den bauwilligen Wohnungseigentümern zustehen soll.
2. Diese Beschlusskompetenz besteht auch dann, wenn die Beschlussfassung ebenso zur Folge hat, dass eine durch eine vorhergehende Vereinbarung vorgesehene Nutzung für diese Fläche des Gemeinschaftseigentums faktisch unmöglich wird.
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Dr. Gerald Kallenborn

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