Beschlussfassung WEG

Bauliche Veränderung in der WEG

Die Reichweite der Beschlusskompetenz zur Gestattung von baulichen Veränderungen gem. § 20 Abs. 1 WEG ist im Einzelnen noch umstritten. Aus der gesetzlichen Regelung des § 21 WEG folgt, dass mit der Gestattung einer baulichen Veränderung die Zuweisung einer ausschließlichen Nutzungsbefugnis zugunsten des bauwilligen Wohnungseigentümers einhergeht. Fraglich ist bislang, ob diese Beschlusskompetenz auch dann gilt, wenn die gesetzlich zugewiesene Nutzungsbefugnis mit einer früheren Nutzungsvereinbarung der Wohnungseigentümer kollidiert. Auch stellt sich die Frage, ob die Gemeinschaft in derartigen Fällen zugleich über Ausgleichs- bzw. Kompensationszahlungen beschließen kann. Diese Fragestellungen waren Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. Juli 2024.

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Bild: vegefox.com/stock.adobe.com
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1. Der Beschlusskompetenz zur Gestattung einer baulichen Veränderung steht es nicht entgegen, wenn Folge der Beschlussfassung ist, dass das Nutzungsrecht an der für die bauliche Veränderung in Anspruch genommenen Fläche des Gemeinschaftseigentums dauerhaft nur den bauwilligen Wohnungseigentümern zustehen soll.

2. Diese Beschlusskompetenz besteht auch dann, wenn die Beschlussfassung ebenso zur Folge hat, dass eine durch eine vorhergehende Vereinbarung vorgesehene Nutzung für diese Fläche des Gemeinschaftseigentums faktisch unmöglich wird.

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Dr. Gerald Kallenborn

Dr. Gerald Kallenborn
Fachanwalt, Geschäftführer, Kallenborn Anwalt

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Artikel Bauliche Veränderung in der WEG
Seite 46 bis 47
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