Bauliche Veränderung 


Gestattungsbeschluss zur Montage eines Außenwandklimageräts

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu den einzelnen Rechtsbegriffen der Vorschriften über bauliche Veränderungen gem. §§ 20, 21 WEG schreitet voran. Vorliegend stand der Begriff der „unbilligen Benachteiligung anderer Eigentümer“ gem. § 20 Abs. 4 WEG im Fokus, welche zu einer Anfechtbarkeit eines Gestattungsbeschlusses gem. § 20 Abs. 1 WEG führen kann. Im konkreten Fall ging es um die Gestattung der Anbringung eines Außenklimagerätes auf Antrag eines Eigentümers. Außenklimageräte sind aufgrund des voranschreitenden Klimawandels zunehmend begehrt und begründen häufig Streit zwischen Wohnungseigentümern.

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Bild: AlenKadr/stock.adobe.com
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1. Bei der Beurteilung, ob eine bauliche Veränderung (hier: Klimaanlage) einen Wohnungseigentümer unbillig benachteiligt und deshalb nicht gestattet werden darf, sind im Grundsatz nur die unmittelbar mit der baulichen Veränderung verbundenen Auswirkungen, nicht aber Auswirkungen des späteren Gebrauchs (hier: tieffrequenter Schall) zu berücksichtigen. Anders kann es nur sein, wenn bereits bei der Gestattung für die Wohnungseigentümer evident ist, dass der spätere Gebrauch zwangsläufig mit einer unbilligen Benachteiligung eines oder mehrerer Eigentümer einhergehen wird.

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Dr. Gerald Kallenborn

Dr. Gerald Kallenborn
Fachanwalt, Geschäftführer, Kallenborn Anwalt

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Artikel Gestattungsbeschluss zur Montage eines Außenwandklimageräts
Seite 45 bis 46
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