WEG-Recht

Bauliche Veränderungen nur nach WEG-Beschluss

Müssen Eigentümer einer Wohneigentümergemeinschaft damit rechnen, dass sie bauliche Veränderungen am  gemeinschaftlichen Eigentum wieder rückgängig machen müssen, wenn sie zuvor keine Gestattung per Beschluss der Eigentümergemeinschaft erhalten hatten? Hier lesen Sie, wie die höchstrichterliche Instanz, der Bundesgerichtshof, dazu entschied.

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Vorher ein Restaurant, hinterher eine Shisha-Bar - was muss der Eigentümer in einer Wohneigentümergemeinschaft beachten beim Umbau? Bild: AdobeStock/ romaset
Vorher ein Restaurant, hinterher eine Shisha-Bar - was muss der Eigentümer in einer Wohneigentümergemeinschaft beachten beim Umbau? Bild: AdobeStock/ romaset

Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer dürfen bauliche Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum nur vornehmen, wenn ihnen das mit einem Beschluss der Eigentümergemeinschaft gestattet wurde. Andernfalls müssen sie damit rechnen, dass sie die Veränderungen wieder rückgängig machen müssen. Das gilt auch, wenn Mieterinnen und Mieter oder Pächterinnen und Pächter die baulichen Veränderungen vornehmen.

BGH, Az. V ZR 1/24, Urteil vom 21.03.2025

Der Fall: Der Pächter einer gewerblichen Einheit wollte eine Shisha-Bar betreiben und führte dazu verschiedene baulichen Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum einer größeren Wohnanlage mit Wohnungen und Gewerbeeinheiten durch. Die Eigentümerin der verpachteten Einheit hatte jedoch keinen entsprechenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft herbeigeführt. Diese verklagte daraufhin die Eigentümerin, den seitherigen Zustand wieder herzustellen.

Das Urteil: Der BGH gab der Eigentümergemeinschaft Recht, soweit die baulichen Veränderungen ab Juli 2021 vorgenommen wurden. Zu diesem Zeitpunkt war nämlich eine gesetzliche Änderung in Kraft getreten, aufgrund derer zwingend bei jeder baulichen Veränderung ein Beschluss einzuholen ist.

Die Eigentümerin konnte sich nicht damit rechtfertigen, dass die baulichen Veränderungen nicht von ihr, sondern von ihrem Pächter durchgeführt wurden. Sie hatte nämlich entweder dem Pächter die Baumaßnahmen erlaubt oder musste zumindest mit ihnen rechnen. Sie hätte daher den Pächter darauf hinweisen müssen, dass er mit den baulichen Veränderungen erst beginnen durfte, wenn der Beschluss der Eigentümergemeinschaft vorliegt.

Laut dem BGH ist ein Beschluss auch dann notwendig, wenn die Gemeinschaft nach § 20 des Wohnungseigentumsgesetzes den gewünschten Maßnahmen zustimmen muss. Dadurch sei sichergestellt, dass die Gemeinschaft über alle baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums informiert wird. Außerdem werde für bauwillige Mitglieder der Gemeinschaft Rechtssicherheit geschaffen. Stimme die Gemeinschaft nicht zu, habe man in solchen Fällen die Möglichkeit, den Beschluss gerichtlich ersetzen zu lassen.

Quelle: Wüstenrot & Württembergische AG

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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