Kostentragung bei

Berechtigung zum Dachausbau

Gemeinschaftsordnungen können eine Regelung enthalten, wonach einzelne Eigentümer befugt sind, bislang ungenutzte Sondereigentumseinheiten, oftmals im Dachgeschoss, als Wohneinheiten auszubauen und zu nutzen. Dieser Ausbau wirkt sich zugleich auf das Gemeinschaftseigentum aus. Neben dem Eingriff in die vorhandene Bausubstanz kann sich die Notwendigkeit zusätzlicher baulicher Brandschutzmaßnahmen aufgrund der neu hinzukommenden Wohneinheiten ergeben. Hier stellt sich dann die Frage, wer die Kosten für diese Maßnahmen zu tragen hat, dienen diese doch auch dem Bestand und der Sicherheit des gesamten Gebäudes.

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Bild: Frank Wagner/stock.adobe.com
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Die gesetzlichen Regelungen zur Kostenverteilung einer baulichen Veränderung von Gemeinschaftseigentum gem. § 21 Abs. 1 WEG gelten auch für ein durch Vereinbarung begründetes Ausbaurecht.

(Leitsatz des Bearbeiters)

LG Saarbrücken, Urteil vom 20.09.2024, Aktenzeichen 5 S 4/23

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Dr. Gerald Kallenborn

Dr. Gerald Kallenborn
Fachanwalt, Geschäftführer, Kallenborn Anwalt

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Artikel Berechtigung zum Dachausbau
Seite 47
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