Die gesetzlichen Regelungen zur Kostenverteilung einer baulichen Veränderung von Gemeinschaftseigentum gem. § 21 Abs. 1 WEG gelten auch für ein durch Vereinbarung begründetes Ausbaurecht.
(Leitsatz des Bearbeiters)
LG Saarbrücken, Urteil vom 20.09.2024, Aktenzeichen 5 S 4/23
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Dr. Gerald Kallenborn

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