WEG-Jahresabrechnung

Anwendung beschlossener Kostenverteilungsschlüssel

Durch das WEMoG hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2. S. 2 WEG den Wohnungseigentümern weitreichende Kompetenzen eingeräumt, für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel abzuweichen. Vorliegend stellte sich die Frage, inwieweit auch der Kostenschuldnerkreis unter Berücksichtigung der Teilungserklärung und vorangegangener Beschlüsse geändert werden durfte.

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Bild: natali_mis/stock.adobe.com
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Die amtlichen Leitsätze lauten:

1. Ist die Kostenverteilung durch gültigen Beschluss geändert worden, muss der geänderte Kostenverteilungsschlüssel in nachfolgenden Wirtschaftsplänen und Jahresabrechnungen sowie bei der Erhebung von Sonderumlagen angewendet werden. Die Anfechtungsklage gegen den auf der Grundlage des Wirtschaftsplans bzw. der Jahresabrechnung oder zur Erhebung einer Sonderumlage gefassten Beschluss kann nicht darauf gestützt werden, dass der vorangegangene Beschluss über die Änderung der Kostenverteilung ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht.

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Benoit Spang

Benoit Spang
Fachanwalt, Kallenborn Anwalt

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Artikel Anwendung beschlossener Kostenverteilungsschlüssel
Seite 47
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