Verfrühte Entlastung eines WEG-Verwalters und Beirates
Der Verwalter hat keinen Anspruch auf Entlastung. Vielmehr liegt die Entscheidung darüber im Ermessen der Wohnungseigentümer. Vorliegend hatte das Landgericht (LG) in besonderer Konstellation zu entscheiden.
Leitsatz: Wenn eine Abstimmung auf der Basis der Jahresabrechnung 2021 wegen einiger Fehler zurückgestellt wurde, hätte dem Verwaltungsbeirat bis zu einer Korrektur der Abrechnung keine Entlastung erteilt werden dürfen, zumal er auch hinsichtlich der korrigierten Abrechnung für 2021 seiner Prüfpflicht weiterhin ordnungsgemäß nachzukommen hat.
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Benoit Spang

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