Eigentümerversammlung Beschluss

Verfrühte Entlastung eines WEG-Verwalters und Beirates

Regelmäßig sind Beschlüsse zur Entlastung des Verwalters und Beirates Gegenstand von Eigentümerversammlungen. Die Verwalterentlastung ist im Gesetz selbst nicht geregelt, jedoch üblich und kann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Eine Entlastung kann grundsätzlich mit einem sog. negativen Schuldanerkenntnis verbunden sein, wodurch etwaige Ersatzansprüche gegen den Verwalter – abhängig vom jeweiligen Einzelfall – erlöschen können.

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Bild: Andrey Popov/stock.adobe.com
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Der Verwalter hat keinen Anspruch auf Entlastung. Vielmehr liegt die Entscheidung darüber im Ermessen der Wohnungseigentümer. Vorliegend hatte das Landgericht (LG) in besonderer Konstellation zu entscheiden.

Leitsatz: Wenn eine Abstimmung auf der Basis der Jahresabrechnung 2021 wegen einiger Fehler zurückgestellt wurde, hätte dem Verwaltungsbeirat bis zu einer Korrektur der Abrechnung keine Entlastung erteilt werden dürfen, zumal er auch hinsichtlich der korrigierten Abrechnung für 2021 seiner Prüfpflicht weiterhin ordnungsgemäß nachzukommen hat.

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Benoit Spang

Benoit Spang
Fachanwalt, Kallenborn Anwalt

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Artikel Verfrühte Entlastung eines WEG-Verwalters und Beirates
Seite 48
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