Zur ordnungsgemäßen Verwaltung eines Objekts im Auftrag einer Eigentümergemeinschaft zählt unter anderem die Erstellung eines Vermögensberichts. Ein Verwalter im Raum Frankfurt war dem nicht nachgekommen und hatte den Eigentümern stattdessen nur die Abrechnungsunterlagen übersandt. Trotzdem wurde er zunächst in der Versammlung entlastet. Ein Mitglied der Gemeinschaft klagte dagegen vor dem Amtsgericht – und hatte über zwei Instanzen hinweg Erfolg damit. Beide Male lautete das Urteil, dass hier nicht hätte entlastet werden dürfen. Mindestinhalt des Vermögensberichts sei eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens, beschieden sowohl Amts- als auch Landgericht. Erfolgt diese Abrechnung nicht, dann ist eine Entlastung des Verwalters auch nicht möglich.
Redaktion (allg.)
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