Kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Hausgeldforderungen

1. Im Hinblick auf den Anspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Zahlung der beschlossenen Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen ist das Zurückbehaltungsrecht des Wohnungseigentümers generell ausgeschlossen; das gilt auch dann, wenn das Zurückbehaltungsrecht auf anerkannte oder rechtskräftig zuerkannte Ansprüche gestützt wird (hier: Anspruch auf Erstellung der Jahresabrechnung). 2. Eine Aufrechnung eines Wohnungseigentümers gegen Beitragsforderungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit eigenen anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Zahlungsforderungen ist möglich.

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Bild: vegefox.com/stock.adobe.com
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(Amtlicher Leitsatz)

(BGH, Urteil vom 24. 01. 2015)

Problemstellung

Zentral für das Funktionieren einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) ist die Sicherstellung deren Liquidität. Denn nur dann ist das Funktionieren gewährleistet und negative Folgen von Zahlungsausfällen, wie etwa Verzugskosten, Versorgungsausfällen etc. können vermieden werden. Daher ist eine der wichtigsten Aufgaben des Verwalters einer GdWE das konsequente Betreiben des Hausgeldinkasso.

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Artikel Kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Hausgeldforderungen
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