WEG Jahresabrechnung

Fälligkeit des Anspruchs auf fertige Abrechnung

Durch die WEG-Reform zum 1. Dezember 2020 (WEMoG) wurden insbesondere die Rechtsbeziehungen im Innen- und Außenverhältnis der rechtsfähigen GdWE neu geordnet und deren Rechtsfähigkeit als Verband und die Stellung des Verwalters als deren Vollzugs- und Vertretungsorgan gestärkt. Daraus ergeben sich noch von der Rechtsprechung abschließend zu klärende Rechtsfragen – hier: Wer hat gegen wen in welchem Umfang Anspruch auf Erteilung der Jahresabrechnung und wann wird dieser Anspruch fällig?

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Bild: Ingo Bartussek/stock.adobe.com
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1. Jeder Eigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) die Aufstellung der Jahresabrechnung verlangen, § 18 Abs. 1 WEG.

2. Soweit § 28 Abs. 2 S. 2 WEG dem Verwalter die Aufstellungspflicht auferlegt, regelt das Gesetz nur dessen Organzuständigkeit als Ausführungs- bzw. Vertretungsorgan.

3. Aus dem gesetzlichen Zweck der Erstellung der Jahresabrechnung ergibt sich, dass der jedem Eigentümer gegen die GdWE zustehende Individualanspruch auf Erstellung der Jahresabrechnung in der Regel nicht vor Ablauf des 3. Quartals des auf das Abrechnungsjahr folgende Jahr fällig wird.

(Eigene Leitsätze)

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Dr. Olaf Steckhan

Dr. Olaf Steckhan
RA, FA für Bau- und Architektenrecht, Referent, wronna+partner.gbr, IVD Nord e. V.

Benoit Spang

Benoit Spang
Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt Immobilienrecht. Er ist Mit-Autor im juris Praxiskommentar zum WEG-Recht und Dozent an der Europäischen Immobilien Akademie e.V.

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Artikel Fälligkeit des Anspruchs auf fertige Abrechnung
Seite 46
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