Fälligkeit des Anspruchs auf fertige Abrechnung
1. Jeder Eigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) die Aufstellung der Jahresabrechnung verlangen, § 18 Abs. 1 WEG.
2. Soweit § 28 Abs. 2 S. 2 WEG dem Verwalter die Aufstellungspflicht auferlegt, regelt das Gesetz nur dessen Organzuständigkeit als Ausführungs- bzw. Vertretungsorgan.
3. Aus dem gesetzlichen Zweck der Erstellung der Jahresabrechnung ergibt sich, dass der jedem Eigentümer gegen die GdWE zustehende Individualanspruch auf Erstellung der Jahresabrechnung in der Regel nicht vor Ablauf des 3. Quartals des auf das Abrechnungsjahr folgende Jahr fällig wird.
(Eigene Leitsätze)
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Dr. Olaf Steckhan
Benoit Spang
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