2. Eine eigene Klagebefugnis des einzelnen Eigentümers leitet sich auch nicht ausnahmsweise aus dem im Gesellschaftsrecht anerkannten Grundsatz der Gesellschafterklage actio pro socio ab.
3. Die verwalterlose Zweiergemeinschaft wird von allen Eigentümern vertreten. Bei einer Klage der GdWE gegen den störenden Wohnungseigentümer ist dieser von der Vertretung ausgeschlossen. Die GdWE wird dann von dem anderen Wohnungseigentümer allein vertreten.
4. Eine Klage der verwalterlosen Zweiergemeinschaft kann ohne einer Vorbefassung der Eigentümersammlung erhoben werden.
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Dr. Gerald Kallenborn

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