Rechtsfähigkeit in der GdWE

Klagebefugnis in verwalterloser Zweier-WEG

(Leitsätze des Bearbeiters): 1. Auch in einer verwalterlosen Zweiergemeinschaft können die auf die Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums bezogenen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nur von der rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) geltend gemacht werden. Dem einzelnen Eigentümer steht eine Klagebefugnis im eigenen Namen auch dann nicht zu, wenn zugleich die Störung seines Sondereigentums zu beseitigen ist.

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Bild: sebra/stock.adobe.com
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2. Eine eigene Klagebefugnis des einzelnen Eigentümers leitet sich auch nicht ausnahmsweise aus dem im Gesellschaftsrecht anerkannten Grundsatz der Gesellschafterklage actio pro socio ab.

3. Die verwalterlose Zweiergemeinschaft wird von allen Eigentümern vertreten. Bei einer Klage der GdWE gegen den störenden Wohnungseigentümer ist dieser von der Vertretung ausgeschlossen. Die GdWE wird dann von dem anderen Wohnungseigentümer allein vertreten.

4. Eine Klage der verwalterlosen Zweiergemeinschaft kann ohne einer Vorbefassung der Eigentümersammlung erhoben werden.

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Dr. Gerald Kallenborn

Dr. Gerald Kallenborn
Fachanwalt, Geschäftführer, Kallenborn Anwalt

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Artikel Klagebefugnis in verwalterloser Zweier-WEG
Seite 46 bis 47
7.7.2026
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