Keine allgemeine Pflicht von Vergleichsangeboten – Hinreichende Tatsachengrundlage genügt

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Bild: vegefox.com/stock.adobe.com
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1. Die Beschlussfassung über Erhaltungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage erfolgen. Auch wenn sich Vergleichsangebote insoweit als Tatsachengrundlage eignen, gibt es keine allgemeine Pflicht zu deren Einholung, sobald eine bestimmte Bagatellgrenze überschritten ist.

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Dr. Gerald Kallenborn

Dr. Gerald Kallenborn
Fachanwalt, Geschäftführer, Kallenborn Anwalt

Benoit Spang

Benoit Spang
Fachanwalt, Kallenborn Anwalt

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Artikel Keine allgemeine Pflicht von Vergleichsangeboten – Hinreichende Tatsachengrundlage genügt
Seite 45 bis 46
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