1. Mit Inkrafttreten des WEMoG haben die Wohnungseigentümer die Beschlusskompetenz, Entscheidungen über die Verwaltung und Benutzung auf den Verwalter zu delegieren.
2. Sofern die Wohnungseigentümer die grundlegende Entscheidung über die Durchführung und den Finanzierungsrahmen einer Erhaltungsmaßnahme getroffen haben, können sie daher die weiteren Entscheidungen über die Ausführung, insbesondere die Einholung, Auswahl und Beauftragung von Angeboten, auf den Verwalter übertragen. Hierzu muss dem Verwalter kein verbindlicher Entscheidungsmaßstab vorgegeben werden.
(Leitsätze des Bearbeiters)
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Dr. Gerald Kallenborn
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