Beschlusskompeten WEMoG

Verlagerung der Kompetenz auf den Verwalter

Den Organen der Wohnungseigentümergemeinschaft fallen eigenständige Kompetenzbereiche zu. So ist die Wohnungseigentümerversammlung das Organ, das über Verwaltungsmaßnahmen zu entscheiden hat. Dem Verwalter obliegt die Ausführung dieser Entscheidungen. Nach dem alten Wohnungseigentumsrecht war eine Verlagerung der Entscheidungskompetenz der Wohnungseigentümerversammlung auf den Verwalter nur eingeschränkt möglich. Mit der neuen Regelung des § 27 Abs. 2 WEG können die Wohnungseigentümer die Rechte und Pflichten des Verwalters durch Beschluss einschränken oder erweitern. Unklar ist, ob dieser Vorschrift auch Kompetenzverlagerungen auf den Verwalter ermöglicht. Hierüber hat der BGH nun richtungsweisend zu entscheiden.

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Bild: Hans12/stock.adobe.com
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1. Mit Inkrafttreten des WEMoG haben die Wohnungseigentümer die Beschlusskompetenz, Entscheidungen über die Verwaltung und Benutzung auf den Verwalter zu delegieren.

2. Sofern die Wohnungseigentümer die grundlegende Entscheidung über die Durchführung und den Finanzierungsrahmen einer Erhaltungsmaßnahme getroffen haben, können sie daher die weiteren Entscheidungen über die Ausführung, insbesondere die Einholung, Auswahl und Beauftragung von Angeboten, auf den Verwalter übertragen. Hierzu muss dem Verwalter kein verbindlicher Entscheidungsmaßstab vorgegeben werden.

(Leitsätze des Bearbeiters)

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Dr. Gerald Kallenborn

Dr. Gerald Kallenborn
Fachanwalt, Geschäftführer, Kallenborn Anwalt

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Artikel Verlagerung der Kompetenz auf den Verwalter
Seite 51
4.6.2024
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