Akteneinsicht in der WEG

Rechte des Eigentümers und Pflichten des Verwalters

Wohnungseigentumsverwalter sehen sich nicht selten unterschiedlichen Interessen der Eigentümer ausgesetzt. Mitunter opponieren einzelne Wohnungseigentümer gegen die Mehrheit. Auch wenn die Begehren einzelner Wohnungseigentümer nicht dem Mehrheitswillen entspricht oder für den Verwalter mit Mehraufwand verbunden sein sollten, können die elementaren Rechte eines Wohnungseigentümers (z. B. Recht auf Akteneinsicht oder das Teilnahme- und Rederecht auf Eigentümerversammlungen) nicht durch die Mehrheit beschnitten oder gar ganz ausgehebelt werden.

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Bild: Ingo Bartussek/stock.adobe.com
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1. Das Rederecht auf Eigentümerversammlungen kann grundsätzlich durch einen nicht isoliert anfechtbaren Beschluss für eine konkrete Eigentümerversammlung beschränkt werden.

2. Ist zu befürchten, dass Redezeitbegrenzungen auch in künftigen Versammlungen erfolgen werden, um ohne Berücksichtigung des jeweiligen Erörterungs- und Klärungsbedarfs eines Tagesordnungspunkts Wortbeiträge eines einzelnen Eigentümers zu beschränken, ist die Redezeitbegrenzung für ungültig zu erklären.

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Dr. Olaf Steckhan

Dr. Olaf Steckhan
RA, FA für Bau- und Architektenrecht, Referent, wronna+partner.gbr, IVD Nord e. V.

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Artikel Rechte des Eigentümers und Pflichten des Verwalters
Seite 51 bis 53
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