Rechte des Eigentümers und Pflichten des Verwalters
1. Das Rederecht auf Eigentümerversammlungen kann grundsätzlich durch einen nicht isoliert anfechtbaren Beschluss für eine konkrete Eigentümerversammlung beschränkt werden.
2. Ist zu befürchten, dass Redezeitbegrenzungen auch in künftigen Versammlungen erfolgen werden, um ohne Berücksichtigung des jeweiligen Erörterungs- und Klärungsbedarfs eines Tagesordnungspunkts Wortbeiträge eines einzelnen Eigentümers zu beschränken, ist die Redezeitbegrenzung für ungültig zu erklären.
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Dr. Olaf Steckhan
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