BGH, Urteil vom 14.02.2025, Aktenzeichen V ZR 236/23
Im entschiedenen Fall gehörte zur Wohnanlage eine Tiefgarage mit 15 Stellplätzen. In der Gemeinschaftsordnung war geregelt, dass die auf die Tiefgarage entfallenden Kosten nur diejenigen Mitglieder der Gemeinschaft tragen, die über einen Stellplatz verfügen. Als eine Sanierung des Flachdachs oberhalb der Tiefgarage anstand, beschloss jedoch die Gemeinschaft mehrheitlich, dass die Sanierungskosten auf sämtliche Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile umgelegt werden. Dagegen wehrte sich gerichtlich eine Wohnungseigentümerin, die über keinen Stellplatz verfügte.
Laut dem BGH konnte zwar die Eigentümergemeinschaft die seither vereinbarte Kostenregelung durch einen Mehrheitsbeschluss ändern. Der Beschluss müsse jedoch ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen und dürfe nicht einzelne Mitglieder der Gemeinschaft unangemessen benachteiligen.
Eine unangemessene Benachteiligung liege grundsätzlich vor, wenn einzelne Mitglieder der Gemeinschaft erstmalig mit Kosten belastet werden und die seitherige Regelung angemessen war. Hier müsse ein sachlicher Grund vorliegen, warum die Kosten anders verteilt werden als seither.
Ein solcher Grund läge zum Beispiel vor, wenn der zu sanierende Schaden vom übrigen Gemeinschaftseigentum außerhalb der Tiefgarage herrührt. Da insoweit der Sachverhalt noch nicht ausreichend ermittelt war, verwies der BGH den Fall an die Vorinstanz zurück.
Quelle: Wüstenrot & Württembergische AG
Vorinstanzen:
V ZR 236/23
AG Clausthal-Zellerfeld - Urteil vom 21. Februar 2023 - 44 C 5/22 (XIII)
LG Braunschweig - Urteil vom 13. Oktober 2023 - 6 S 47/23
und
V ZR 128/23
AG Düsseldorf - Urteil vom 9. Mai 2022 - 290a C 99/21
LG Düsseldorf - Urteil vom 31. Mai 2023 - 25 S 60/22
Die maßgebliche Vorschrift lautet:
§ 16 Abs. 2 WEG
Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.
Redaktion (allg.)
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