BGH-Urteile

Wer zahlt für Erhaltungsmaßnahmen einer WEG?

WEG-Gemeinschaften streiten nicht selten über die Instandsetzung von Fenstern, die Optimierung der Heizungsanlage oder Feuchtigkeit im Keller des Mehrfamilienhauses. Da geht es um die Einholung von Angeboten und die anfallenden Kosten. Insbesondere kann es heiße Diskussionen zwischen den Wohneigentümern geben, wenn nicht alle gleichermaßen von (Renovierungs-) Maßnahmen profitieren. Zwei BGH-Urteile definieren näher, unter welchen Voraussetzungen die Wohnungseigentümergemeinschaft die Kosten für Erhaltungsmaßnahmen einzelnen Eigentümern auferlegen kann.

 

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Bei zwei BGH-Urteilen ging es um die Zulässigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer zur Änderung der Kostentragung für Erhaltungsmaßnahmen. BILD: Fotolia/ L-fotomek
Bei zwei BGH-Urteilen ging es um die Zulässigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer zur Änderung der Kostentragung für Erhaltungsmaßnahmen. BILD: Fotolia/ L-fotomek

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über zwei Fälle zu entscheiden, in denen einzelne Wohnungseigentümer alleine zur Kasse gebeten wurden und sich hiergegen wehrten – zu Unrecht, wie Deutschlands höchstes Zivilgericht heute klärte.

Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum einer WEG

Ausgangspunkt ist, dass sich nach dem Gesetz alle Wohnungseigentümer gemeinschaftlich an den Kosten für Erhaltungsmaßnahmen beteiligen. Die Verteilung richtet sich dabei grundsätzlich nach den Miteigentumsanteilen. Die Modernisierung des Wohnungseigentumsrechts im Jahr 2020 machte allerdings den Weg frei für hiervon abweichende Kostenregelungen. Insbesondere können Kosten für bestimmte Maßnahmen auch auf einzelne Eigentümer übertragen werden. Voraussetzung ist, dass der Beschluss einer „ordnungsgemäßen Verwaltung“ entspricht. Die Gemeinschaft darf also nicht willkürlich Zahlungspflichten auf einzelne Eigentümer abwälzen, sondern muss gute Gründe für die Übertragung der Kostenpflicht vorbringen. Wann diese vorliegen, hat der BGH nun erstmals näher konkretisiert.

BGH - Fall 1: Doppelparker in der Tiefgarage eines Mehrfamilienhauses

Der erste Fall aus Niedersachsen (V ZR 81/23, Urteile vom 22.3.2024) behandelt sogenannte Doppelparker in der Tiefgarage einer Wohnanlage. Mittels einer Hebeanlage fanden darin je zwei Autos übereinander Platz – bis die Hebeanlage einen Defekt erlitt und reparaturbedürftig war. Lästig war dies für diejenigen Wohnungseigentümer, die die Anlage nutzten. Die übrigen Eigentümer wollten die Kosten für die Reparatur nicht mittragen.

Im Juni 2021 beschloss die Wohnungseigentümergemeinschaft daher eine Änderung der Kostenverteilung, nach der die Kosten für eine Sanierung und Reparatur der Doppelparker nicht mehr von allen Wohnungseigentümern, sondern ausschließlich von den Teileigentümern der insgesamt zwanzig Doppelparker zu tragen sind. Ein Teileigentümer ging gegen diesen Beschluss mittels Anfechtungsklage vor und zog bis vor den BGH.

Deutschlands höchstes Zivilgericht erklärte die neue Kostenregelung nun für zulässig

Die Regelung entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, weil dadurch nur Teileigentümer der Doppelparker mit Kosten belastet werden, die – im Gegensatz zu den übrigen Wohnungseigentümern – auch einen Nutzen aus der Erhaltung des Gemeinschaftseigentums ziehen. Ihnen kommt die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums wirtschaftlich zugute.

BGH 2. Fall: Wer trägt Kosten für Austausch von Dachflächenfenstern?

Das zweite Verfahren, über das die Karlsruher Richter entschieden, wurde durch einen Eigentümer einer Dachgeschosswohnung aus Hessen in die Wege geleitet, nachdem ihm die Kosten für den Austausch von defekten Dachflächenfenstern alleine auferlegt wurden (V ZR 87/23, BHG-Urteil vom 22.03.2024).

Die Dachgeschossfenster einer Wohnung nutzt ausschließlich der darin lebende Eigentümer. Daher kann eine WEG entscheiden, dass dieser Eigentümer Erhaltungskosten für diese Fenster allein trägt. Foto: Unsplash/ sinitta leunen
Die Dachgeschossfenster einer Wohnung nutzt ausschließlich der darin lebende Eigentümer. Daher kann eine WEG entscheiden, dass dieser Eigentümer Erhaltungskosten für diese Fenster allein trägt. Foto: Unsplash/ sinitta leunen

Bei Fenstern besteht ebenso wie bei Wohnungstüren und Balkonen die Besonderheit, dass diese zum Gemeinschaftseigentum gehören, auch wenn sie einem konkreten Mitglied der WEG, nämlich dem jeweiligen Wohnungseigentümer, zugeordnet werden können. Der gesetzliche Regelfall liegt also auch hier in der gemeinschaftlichen Tragung der Erhaltungskosten durch alle Eigentümer. Hiervon wollte die Wohnungseigentümergemeinschaft abweichen und beschloss im Rahmen einer Eigentümerversammlung im August 2021 die alleinige Kostentragung durch den Eigentümer der Dachgeschosswohnung. Diesen Beschluss focht der betroffene Eigentümer an.

Zugriffsmöglichkeit auf Fenster entscheidend

Zu Unrecht, wie der BGH entschied. Auch hier entsprach die Entscheidung der Eigentümerversammlung einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Weil alleine der Kläger die Dachgeschossfenster in Gebrauch hat, ist es sinnvoll, dass er für die Instandhaltung aufkommt.

Verursacher- und Nutzerprinzip

„Die Urteile des BGH tragen damit dem Verursacher- und Nutzerprinzip Rechnung, das zugleich Anlass für die gesetzliche Regelung im Jahr 2020 war“, ordnet Rechtsanwältin Charlotte Peitsmeier von Koenen Bauanwälte die Beschlüsse ein. „Es soll verhindern, dass stets sämtliche Wohnungseigentümer mit Kosten für eine Maßnahme belastet werden, von der sie nicht profitieren.”

Gerade in Bezug auf die Instandhaltung von Fenstern haben auch bereits zahlreiche Wohnungseigentümergemeinschaften vergleichbare Regelungen beschlossen, wie Peitsmeier erläutert: „Die Entscheidung des BGH ist damit von hoher Bedeutung für die Praxis: Sie legt einen Maßstab dafür, wann Kosten generell und dauerhaft bestimmten Eigentümern zugeordnet werden können. Im Grundsatz soll der Wohnungseigentümergemeinschaft dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zukommen.“

Nicht alle Eigentümer sollen immer mit an Kosten beteiligt werden

Eine wirksame Umverteilung durch Beschluss kann demnach in erster Linie dann erfolgen, wenn nur eine bestimmte Personengruppe durch die Maßnahme Vorteile erfährt oder die Maßnahme einen abgrenzbaren Bereich betrifft, auf den nur diese Personengruppe Zugriff hat. Kosten für Instandhaltung von Fenstern, Türen und Balkonen auf die Eigentümer der jeweiligen Sondereigentumseinheiten zu übertragen, ist also in der Regel zulässig.

Geht es hingegen um Maßnahmen, die für alle Wohnungseigentümer erforderlich sind, etwa um den Austausch einer Heizung oder die Reparatur eines Daches, so handelt es sich um klassische Fälle, in denen eine Übertragung der Kosten auf den Einzelnen nicht wirksam möglich sein wird”, Rechtsanwältin Charlotte Peitsmeier von Koenen Bauanwälte die Beschlüsse ein.

Quelle: Koenen Bauanwälte

 

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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