Umlaufverfahren:

Keine Abweichung vom Absenkungsbeschluss

„Fassen die Eigentümer nach § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG einen Beschluss, über einen ganz konkreten Antrag (hier Bestellung einer Mülltonne in einer bestimmten Größe) im Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abstimmen zu wollen, ist hiervon eine Mehrheitsabstimmung im Umlaufverfahren über einen inhaltlich abweichenden Antrag (hier: Bestellung einer Mülltonne anderer Größe) nicht erfasst.“

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Bild: MQ-Illustrations/stock.adobe.com
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(Amtlicher Leitsatz)

AG Köln, Urteil vom 14.04.2025 – 215 C 57/24 (Rechtskraft unbekannt)

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Benoit Spang

Benoit Spang
Fachanwalt, Kallenborn Anwalt

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Artikel Keine Abweichung vom Absenkungsbeschluss
Seite 48
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