Vergleichsangebote

WEG: Kein Verzicht auf mehrere Angebote von Handwerkern

Nach ständiger Rechtsprechung erfordert eine ordnungsgemäße Verwaltung bei nicht nur geringfügigen Maßnahmen grundsätzlich die Einholung von drei Vergleichsangeboten vor Beauftragung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). In der Praxis kann dies Verwalter vor große Herausforderungen stellen. Über die Frage, ob eine GdWE auf Vergleichsangebote verzichten kann und wann es keiner Alternativen bedarf, hatte das Landgericht Frankfurt a. M. (LG) zu entscheiden.

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Bild: itchaznong/stock.adobe.com
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1. Die Eigentümer können nicht durch Beschluss „wegen der besonderen Situation am Handwerkermarkt“ auf das Erfordernis von Vergleichsangeboten verzichten, wenndiese erforderlich sind, um die Ermessensentscheidung der Wohnungseigentümer auf eine ausreichend gesicherte Tatsachengrundlage zu stellen.

2. Zum – hier verneinten – Erfordernis von Alternativangeboten, wenn das Auftragsvolumen unter fünf Prozent der Wirtschaftsplansumme liegt.

(Amtliche Leitsätze)

LG Frankfurt a. M., Urteil v. 01.08.2024 – 2-13 S 23/24

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Benoit Spang

Benoit Spang
Rechtsanwalt, Kallenborn Anwalt

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Artikel WEG: Kein Verzicht auf mehrere Angebote von Handwerkern
Seite 53 bis 54
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