Die Schäden durch illegale Graffiti belaufen sich laut Deutschem Städtetag auf jährlich rund 200 Millionen Euro. Darunter sind auch viele geschädigte private Immobilieneigentümer. Was diese vorbeugend tun können, um Täter abzuschrecken und was im Ernstfall zu tun ist, erläutert dieser Artikel.
Die WEG hat zivilrechtlich Anspruch auf Schadensersatz
Graffiti bezeichnet unterschiedliche Arten von Schriftzügen und Bildern, die gekratzt, geätzt, gemalt oder gesprüht werden. Nicht nur öffentliche Flächen sind betroffen, sondern auch Wohngebäude von privaten Immobilieneigentümern und Wohneigentümergemeinschafen (WEG).
Strafrechtlich gesehen sind unerlaubte Graffiti Sachbeschädigungen“, informiert Michael Nack, Rechtsreferent bei WiE und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. „Eigentümer haben zudem zivilrechtlich Anspruch auf Schadensersatz.“
Das Problem: Häufig werden die Täter nicht ermittelt und Eigentümer bleiben auf den Kosten für die Entfernung sitzen.
Vorsicht ist besser als Nachsicht
Empfehlenswert sind vorbeugende Maßnahmen, damit es gar nicht erst zum Schadensfall kommt oder der Schaden geringer ausfällt. Wohnungseigentümer sollten die Fassade ihres Gebäudes in den Blick nehmen. Raue oder strukturierte Fassadenmaterialien sowie dunklere Farben sind für Täter unattraktiver, da die Bilder weniger gut zu erkennen sind.
Zudem gibt es spezielle Anti-Graffiti-Beschichtungen für die Außenwand, die verhindern, dass Farbe tiefer eindringt und später leichter entfernt werden kann. Eine über Bewegungsmelder gesteuerte Außenbeleuchtung kann ebenfalls abschreckende Wirkung haben. Auch eine Fassadenbegrünung sowie das Anpflanzen von Büschen mit Dornen vor der Fassade können illegalen Sprayern den Zugang zur Fassadenwand erschweren.
Videoüberwachung – jedoch nur mit Beschluss der WEG
Eine Videoüberwachung kann helfen, die Sprayer abzuschrecken. Außerdem können die Filmaufnahmen zur Aufklärung begangener Taten beitragen. Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) müssen hier aber gemeinschaftlich vorgehen. Die Installation einer Videoüberwachungsanlage stellt nach dem Wohnungseigentumsgesetz eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum dar, welche mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. Die Überwachung durch die Videoanlage der Gemeinschaft darf sich nur auf die Gemeinschaftsflächen erstrecken und keinsfalls auf fremde Grundstücke, öffentliche Wege oder das Sondereigentum einzelner Eigentümer.
Infos zum WEG-Beschluss: Der Beschluss darf nicht nur die technische Installation regeln, sondern muss auch eine Nutzungsregelung – also genaue Informationen, wie die Anlage betrieben wird – enthalten. Auch die Positionierung von Hinweisschildern gehört mit dazu. Die WEG-Verwaltung müsse dann dafür sorgen, dass die datenschutzrechtlichen Regelungen der Videoüberwachung eingehalten werden.
Was tun im Schadensfall?
Ist es doch zu einem Schadensfall gekommen, sollten Eigentümer diesen zunächst detailliert dokumentieren, zum Beispiel in welchem Zeitraum die Sachbeschädigung begangen wurde, Zudem sind Bilder notwendig. Es ist ratsam, den Vorfall bei der Polizei anzuzeigen. Neben Sachbeschädigung kommt unter Umständen auch eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs in Betracht.
Zudem sollte der dokumentierte Schaden der Wohngebäudeversicherung gemeldet werden – diese übernimmt Vandalismusschäden durch Graffiti zwar nicht standardmäßig, es gibt aber spezielle Tarife, zum Teil allerdings mit Selbstbehalt.
Ein Graffiti sollte möglichst zeitnah entfernt werden
Das reduziert die Wahrscheinlichkeit, dass es zu weiteren kommt. Allerdings sollte die WEG nicht selbst zur Bürste greifen, sondern eine Fachfirma beauftragen, die die Farbe entfernt, ohne die Substanz der Fassade zu beschädigen. Die Kosten der Entfernung sind sehr unterschiedlich, von etwa 30 Euro pro Quadratmeter bis rund 100 Euro und mehr. Dabei kommt es auf den Untergrund, die genutzte Farbe sowie die Erreichbarkeit an – also ob beispielsweise ein Gerüst aufgebaut werden muss.
Für WEGs gilt: Bei der Entfernung von Graffiti handelt es sich um eine Erhaltungsmaßnahme, deren Kosten alle Wohnungseigentümer tragen müssen.
Graffitischäden im Mietverhältnis – im Zweifel rechtlichen Rat einholen
Vermieter sollten die Kosten für die Entfernung von Graffiti nicht ohne Weiteres auf ihre Mieter umlegen, denn die Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich. Je nach Region werden die Kosten von den Gerichten als regelmäßige Gebäudereinigung – also umlegbar – oder als Instandhaltungskosten – also nicht umlegbar – eingestuft. Recherchieren Sie hier die vorhandenen Urteile zum Thema Graffiti und lassen Sie sich von einem Fachanwalt beraten.
Quelle: Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE)
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Urteil - Die Nutzung von Videokameras zur Überwachung von Hauseingängen und Grundstücken ist rechtlich streng reglementiert: Anspruch auf Entfernung von Überwachungskameras
Martina Eisinger
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