Balkonkraftwerk gilt ab 2024 als privilegierte Maßnahme

Beschlussfassung in der WEG zu Steckersolargeräten

Die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte gilt ab 1. Januar 2024 als privilegierte bauliche Veränderung. Die entsprechende Überarbeitung des Wohnungseigentumsgesetzes befindet sich aktuell auf der Zielgeraden des parlamentarischen Verfahrens.

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Bild: weerachai/stock.adobe.com
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Bislang wurde die Installation eines sogenannten Balkonkraftwerkes vorwiegend als bauliche Veränderung im Sinne von § 20 WEG betrachtet, was einen Beschluss mit einfacher Mehrheit erforderte. Durch die Ergänzung von § 20 Absatz 2 Satz 1 WEG ist nun geregelt, dass die Anbringung einer solchen Anlage nicht mehr als ‚normale‘ bauliche Veränderung, sondern als privilegierte Maßnahmen gilt. Damit hat jeder Eigentümer einen Anspruch auf einen Gestattungsbeschluss: „Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die […] 5.

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Eva Kafke

Eva Kafke
Fachautorin

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Artikel Beschlussfassung in der WEG zu Steckersolargeräten
Seite 44
8.11.2023
Balkonkraftwerk gilt ab 2024 als privilegierte Maßnahme
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