18. August 2026, 12:51 Uhr
Amtsgericht Dresden, Urteil v. 18. 5. 2026 – 143 C 1125/25 (Rechtskraft unbekannt)
Problemstellung
Der Markt für sogenannte Balkonkraftwerke/Steckersolargeräte boomt und der Einbau ist insbesondere aufgrund der Energiepreise bei Mietern sehr beliebt. Der Gesetzgeber hat zugunsten von Mietern mit § 554 BGB, einen besonderen Erlaubnistatbestand für eine bauliche Veränderung der Mietsache für Steckersolargeräte (und auch für Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz), geschaffen.
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Dr. Gerald Kallenborn
Fachanwalt, Geschäftführer, Kallenborn Anwalt
Benoit Spang
Fachanwalt, Kallenborn Anwalt
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Artikel Kein Erlaubnisanspruch für Steckersolargerät
Seite 45 bis 47
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