Balkonkraftwerk gilt ab 2024 als privilegierte Maßnahme

Beschlussfassung in der WEG zu Steckersolargeräten (Balkonkraftwerke)

Die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte gilt ab 1. Januar 2024 als privilegierte bauliche Veränderung. Die entsprechende Überarbeitung des Wohnungseigentumsgesetzes befindet sich aktuell auf der Zielgeraden des parlamentarischen Verfahrens. Premium-Content mit Beschlusstext zum Herunterladen.

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Selbstnutzende Eigentümer und Mieter haben einen Anspruch auf die Installation von Steckersolaranlagen - allerdings bestimmt die Eigentümergemeinschaft über das Wie der Anlage. Foto: Adobestock/Pedro
Selbstnutzende Eigentümer und Mieter haben einen Anspruch auf die Installation von Steckersolaranlagen - allerdings bestimmt die Eigentümergemeinschaft über das Wie der Anlage. Foto: Adobestock/Pedro

Bislang wurde die Installation eines sogenannten Balkonkraftwerkes vorwiegend als bauliche Veränderung im Sinne von § 20 WEG betrachtet, was einen Beschluss mit einfacher Mehrheit erforderte. Durch die Ergänzung von § 20 Absatz 2 Satz 1 WEG ist nun geregelt, dass die Anbringung einer solchen Anlage nicht mehr als ‚normale‘ bauliche Veränderung, sondern als privilegierte Maßnahmen gilt. Damit hat jeder Eigentümer einen Anspruch auf einen Gestattungsbeschluss: „Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die […] 5.

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Thomas Engelbrecht

Thomas Engelbrecht
Chefredakteur

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Artikel Beschlussfassung in der WEG zu Steckersolargeräten (Balkonkraftwerke)
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