Aus dem Tatbestand
Die Streitparteien waren Eigentümer eines an der Havel gelegenen Hauses. Vom Balkon des Klägers aus konnte man seitlich auf die Havel blicken. Als aber der Nachbar einen Strandkorb aufstellte, wurde dieser Blick beeinträchtigt. Die Gemeinschaft beschloss mehrheitlich, dieses Möbel verändere den Gesamteindruck des Objekts nicht. Der Nachbar klagte dagegen. Der große, die Sicht raubende Strandkorb entspreche nicht dem, was in der Teilungserklärung als zulässig festgelegt sei.
Aus den Entscheidungsgründen
Das Amtsgericht stellte aufgrund von Fotos fest, der Strandkorb sei im konkreten Fall deutlich höher als normale Sitzmöbel, was den Ausblick des Nachbarn „ganz erheblich“ beeinträchtigen könne. Typischerweise gehöre solch ein Gegenstand ans Meer, um Sonne und Wind abzuhalten, nicht aber auf einen Balkon im Brandenburgischen. Der Strandkorb musste entfernt werden.
Gericht: AG Potsdam
Aktenzeichen: 31 C 34/17
Urteil vom: 01.03.2018
Redaktion (allg.)
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