Ein straker Haschischkonsum kann sogar ein Grund für eine fristlose Kündigung sein: Amtsgericht Brandenburg an der Havel, Aktenzeichen 30 C 196/23, Urteil vom 30.04.2024
Zwar hat der Gesetzgeber den Haschischkonsum in weiten Bereichen strafrechtlich liberalisiert, doch das bedeutet noch nicht, dass man in seiner gemieteten Wohnung grenzenlos kiffen darf.
Der Fall: Ein Mieter konsumierte in seiner Wohnung regelmäßig Cannabis. Das störte seine Nachbarn erheblich. Unter anderem wohnten in demselben Hausgang minderjährige Kinder, die an der Türe des Haschischrauchers vorbeigehen mussten. Der Eigentümer sah im gesteigerten Drogenkonsum des Mieters einen Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und eine Störung des Hausfriedens. Er sprach deswegen nach zuvor erfolgter Abmahnung die fristlose Kündigung aus.
Das Urteil: Dem Amtsgericht schien das Verhalten des Mieters, zu dem neben dem Cannabiskonsum auch noch Pöbeleien und Lärmbelästigungen gehörten, nicht mehr tragbar. Insbesondere der aus der Wohnung dringende Rauch lege es nahe, dass hier „ein unerträgliches und/oder gesundheitsgefährdendes Ausmaß“ erreicht worden sei, dass die Kündigung rechtfertige.
Quelle: LBS Infodienst Recht & Steuern
Redaktion (allg.)

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