29. Januar 2026, 12:10 Uhr
Dies gilt, solange der Erwerb nicht durch Eigentumsumschreibung im Grundbuch vollzogen wurde. Dies ist selbst dann der Fall, wenn Nutzen- und Lasten des Objekts auf den Erwerber bereits übergegangen sind und der Veräußerer den Erwerber zum Ausspruch einer solchen Kündigung ermächtigt hat.
(Leitsatz des Bearbeiters)
LG Krefeld, Urteil vom 15. 10. 2025, 2 S 14/25
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Dr. Gerald Kallenborn
Fachanwalt, Geschäftführer, Kallenborn Anwalt
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Artikel Miet- und Immobilienrecht – Kündigung durch Wohnungserwerber
Seite 45 bis 46








