Selbst wenn der Erwerber eines mit einem Zweiparteienhauses bebauten Grundstücks eine Wohnung in dem Objekt bereits bezogen hat, steht ihm kein persönliches Kündigungsrecht gem. § 573a Abs. 1 BGB gegenüber dem Mieter der zweiten Wohnung zu. Dies gilt, solange der Erwerb nicht durch Eigentumsumschreibung im Grundbuch vollzogen wurde. Dies ist selbst dann der Fall, wenn Nutzen- und Lasten des Objekts auf den Erwerber bereits übergegangen sind und der Veräußerer den Erwerber zum Ausspruch einer solchen Kündigung ermächtigt hat.
(Leitsatz des Bearbeiters)
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Dr. Gerald Kallenborn
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