1. Die Einordung als „Einfamilienhaus“ i.S.d. §§ 656a ff. BGB bestimmt sich nach dem zum Zeitpunkt des Abschlusses des Maklervertrages erkennbar gewordenen Nutzungszweck des Erwerbers.
2. Dieser Einordnung steht eine Einliegerwohnung oder eine anderweitige gewerbliche Nutzung mit nur untergeordneter Bedeutung nicht entgegen.
3. Die Vorschrift des § 656c BGB ist auch dann entsprechend anwendbar, wenn ein Dritter anstelle einer Partei des Kaufvertrages den Maklervertrag abschließt.
(Leitsätze des Bearbeiters)
BGH, Urteil vom 06.03.2025, Aktenzeichen I ZR 32/24
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Dr. Gerald Kallenborn

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