Maklerrecht:

Zur Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes

Nach dem Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser bestehen seit dem 23. Dezember 2020 besondere Regelungen für die zulässige Provisionsgestaltung. Sofern es sich um eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus handelt, der Erwerber Verbraucher ist und der Makler ferner für beide Parteien eine provisionspflichtige Tätigkeit erbringt, muss der Makler von Parteien zwingend eine gleich hohe Provision abverlangen, anderenfalls entfallen seine Provisionsansprüche („Halbteilungsgrundsatz“). Bislang strittig war die Frage, wann ein „Einfamilienhaus“ im Sinne dieser Regelung vorliegt.

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Bild: natali_mis/stock.adobe.com
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1. Die Einordung als „Einfamilienhaus“ i.S.d. §§ 656a ff. BGB bestimmt sich nach dem zum Zeitpunkt des Abschlusses des Maklervertrages erkennbar gewordenen Nutzungszweck des Erwerbers.

2. Dieser Einordnung steht eine Einliegerwohnung oder eine anderweitige gewerbliche Nutzung mit nur untergeordneter Bedeutung nicht entgegen.

3. Die Vorschrift des § 656c BGB ist auch dann entsprechend anwendbar, wenn ein Dritter anstelle einer Partei des Kaufvertrages den Maklervertrag abschließt.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BGH, Urteil vom 06.03.2025, Aktenzeichen I ZR 32/24

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Dr. Gerald Kallenborn

Dr. Gerald Kallenborn
Fachanwalt, Geschäftführer, Kallenborn Anwalt

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Artikel Zur Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes
Seite 45 bis 46
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