Die Formunwirksamkeit führt dazu, dass ein Makler keinen Provisionsanspruch hat, auch wenn er seine Maklerleistungen erbringt und es zum Abschluss eines Kaufvertrages kommt. Entscheidend ist daher, ob der Vertrag eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus zum Gegenstand hat. Dabei stellt sich auch die Frage, ob es auf den Status quo zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder die spätere Nutzungsabsicht des Erwerbers ankommt.
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Dr. Olaf Steckhan

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