Grundstückskauf

Auch ein Terrassendach muss dicht sein

Beim Verkauf von Bestandsimmobilien vereinbaren die Kaufvertragsparteien in der Regel einen Ausschluss der Sachmängelhaftung – sog. Gewährleistungsausschluss. Ein solcher führt grundsätzlich dazu, dass dem Käufer, wenn sich Mängel an der Immobilie herausstellen, keine Mängelansprüche gegen den Verkäufer zustehen. Dies gilt, anders als häufig angenommen, gerade auch für sog. verdeckte Mängel, also solche, die nicht oder nicht ohne Weiteres erkennbar waren. Auf einen Ausschluss der Sachmängelhaftung kann sich der Verkäufer jedoch dann nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat – § 444 BGB.

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Bild: Andrey Popov/stock.adobe.com
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Leitsätze des Gerichts:

1. Wird ein Hausgrundstück mit überdachter Terrasse verkauft und tritt durch das Terrassendach wiederholt Regenwasser ein, ist dies regelmäßig nicht nur ein bloßes Symptom für einen Sachmangel; vielmehr begründet bereits die Undichtigkeit des Terrassendaches selbst den Sachmangel.

2. Klärt der Verkäufer eines Hausgrundstückes den Käufer nicht über Wassereintritte durch ein Terrassendach auf, handelt er arglistig, auch wenn er deren Ursache(n) nicht oder nur teilweise kennt.

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Dr. Olaf Steckhan

Dr. Olaf Steckhan
RA, FA für Bau- und Architektenrecht, Referent, wronna+partner.gbr, IVD Nord e. V.

Dr. Jonas Müller

Dr. Jonas Müller
RA, FA für Bau- und Architektenrecht, wronna+partner.gbr

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Artikel Auch ein Terrassendach muss dicht sein
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