Kaufrecht

Aufklärungspflicht des Immobilienverkäufers

Bestandsimmobilien werden üblicherweise mit einem sogenannten Gewährleistungsausschluss, das heißt dem Ausschluss der Sachmängelhaftung, verkauft. Stellt sich nach Kaufvertragsabschluss heraus, dass Mängel vorlagen, die der Verkäufer kannte und nicht offenbart hat, kann dies dazu führen, dass der Gewährleistungsausschluss unwirksam ist. Auch kann dies den Käufer berechtigen, den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten.

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Bild: sebra/stock.adobe.com
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1. Der Verkäufer eines bebauten Grundstücks, der dem Käufer Zugriff auf einen virtuellen Datenraum mit Unterlagen und Informationen zu der Immobilie gewährt, erfüllt hierdurch seine Aufklärungspflicht, wenn und soweit er aufgrund der Umstände die berechtigte Erwartung haben kann, dass der Käufer durch Einsichtnahme in den Datenraum Kenntnis von dem offenbarungspflichtigen Umstand erlangen wird.1

2. Der Verkäufer von in einer Wohnungseigentumsanlage bestehendem Sondereigentum muss den Käufer auch ungefragt darüber aufklären, wenn bauliche Maßnahmen mit einem erheblichen Kostenumfang ausstehen.2

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Dr. Olaf Steckhan

Dr. Olaf Steckhan
RA, FA für Bau- und Architektenrecht, Referent, wronna+partner.gbr, IVD Nord e. V.

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Artikel Aufklärungspflicht des Immobilienverkäufers
Seite 52 bis 54
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