1. Der Verkäufer eines bebauten Grundstücks, der dem Käufer Zugriff auf einen virtuellen Datenraum mit Unterlagen und Informationen zu der Immobilie gewährt, erfüllt hierdurch seine Aufklärungspflicht, wenn und soweit er aufgrund der Umstände die berechtigte Erwartung haben kann, dass der Käufer durch Einsichtnahme in den Datenraum Kenntnis von dem offenbarungspflichtigen Umstand erlangen wird.1
2. Der Verkäufer von in einer Wohnungseigentumsanlage bestehendem Sondereigentum muss den Käufer auch ungefragt darüber aufklären, wenn bauliche Maßnahmen mit einem erheblichen Kostenumfang ausstehen.2
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