Mieter muss für störende Mitbewohner geradestehen
Lärmbelästigungen aus der Wohnung des Beklagten
im Frühjahr 2017 hatte der Beklagte von der Klägerin eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus gemietet. Im Mai und im Juli 2020 mahnte die Klägerin den Beklagten ab, weil es in dessen Wohnung zu erheblichen Lärmstörungen und zu Drogenkonsum und damit einhergehendem Cannabisgeruch gekommen war. Im Mai 2021 schließlich kündigte die Klägerin das Mietverhältnis außerordentlich und fristlos.
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Dr. Jonas Müller

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