Kündigung

Betrug: Unterlassene Info über den Wegfall des Eigenbedarfs

Das gesetzliche Wohnraummietrecht statuiert einen hohen Schutz von Wohnraummietern vor Kündigungen des Vermieters. Dieser kann nur kündigen, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt. Mieter können hingegen ohne Kündigungsgrund kündigen. Ein gesetzlich normierter Kündigungsgrund ist der Eigenbedarf des Vermieters. Der Vermieter kann unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen ein Wohnraummietverhältnis kündigen, wenn er die Mieträume für sich oder enge Familienangehörige benötigt.

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Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

Mitunter verfallen Vermieter auf die Idee, den Eigenbedarf vorzutäuschen, um einen lästigen Mieter loszuwerden oder um die Wohnung zu entmieten und in der Folge zu besseren Konditionen veräußern zu können. Dass dies im Widerspruch zu unserer Rechtsordnung steht und aufgrund des Wohnungsverlusts und der auf den Mieter bei einem Auszug zukommenden finanziellen Belastungen auch strafbar sein kann, sollte allgemein bekannt sein.

Fraglich ist jedoch, ob sich auch derjenige strafbar machen kann, der zunächst tatsächlich Eigenbedarf hat, dieser allerdings nach Aussprache der Eigenbedarfskündigung wegfällt.

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Dr. Olaf Steckhan

Dr. Olaf Steckhan
RA, FA für Bau- und Architektenrecht, Referent, wronna+partner.gbr, IVD Nord e. V.

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Artikel Betrug: Unterlassene Info über den Wegfall des Eigenbedarfs
Seite 51
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