Mitunter verfallen Vermieter auf die Idee, den Eigenbedarf vorzutäuschen, um einen lästigen Mieter loszuwerden oder um die Wohnung zu entmieten und in der Folge zu besseren Konditionen veräußern zu können. Dass dies im Widerspruch zu unserer Rechtsordnung steht und aufgrund des Wohnungsverlusts und der auf den Mieter bei einem Auszug zukommenden finanziellen Belastungen auch strafbar sein kann, sollte allgemein bekannt sein.
Fraglich ist jedoch, ob sich auch derjenige strafbar machen kann, der zunächst tatsächlich Eigenbedarf hat, dieser allerdings nach Aussprache der Eigenbedarfskündigung wegfällt.
Weiterlesen mit IVV-Digital
Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie IVV-Digital oder IVV-Complete. Mehr Informationen zu unseren Produkten »
Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »
Dr. Olaf Steckhan

◂ Heft-Navigation ▸