Verbotsklauseln zum Wäschentrocknen in der Wohnung überwiegend ungültig

Frisch gewaschene Kleidung auf dem Wäscheständer in der Wohnung: Das ist vielen Vermietern ein Dorn im Auge. Sie befürchten, dass sich durch die Feuchtigkeit Schimmel bildet - und verbieten deshalb per Mietvertrag oder Hausordnung, die Wäsche in Wohnräumen zu trocknen. Doch eine solche Klausel ist in der Regel nicht rechtens.

FOTO: PIXABAY
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Juristen stellten fest, dass das Waschen zu den Kernbereichen des Wohnens gehört. Das Trocknen in der Wohnung oder auf dem Balkon ist bei normalen Wäschemengen grundsätzlich erlaubt. Das gelte auch, wenn ein Trockenboden oder eine Waschküche vorhanden seien.

Vermieter oder Verwalter könnten von den Mietern nicht verlangen, dass sie sich einen elektrischen Wäschetrockner zulegen.

Allerdings haben die Bewohner auch Pflichten. Sie müssen zum Beispiel ausreichend lüften, damit die Feuchtigkeit aus der Wäsche abziehen und sich an Wänden und Decken kein Schimmel bilden kann. Entstehen nachgewiesenermaßen durch das Wäschetrocknen Feuchtigkeitsschäden, haftet der Mieter.

Vermieter und Verwalter können Mieter auf folgende Verhaltensweisen hinweisen:

  • Wäsche nicht in kalten, unbeheizten Zimmern trocknen;
  • Wäsche nicht in fensterlosen Bädern trocknen, wo die Feuchtigkeit nicht abziehen kann;
  • regelmäßig und großzügig Lüften;
  • über die Anschaffung einer modernen Waschmaschine mit einer hohen Schleuderzahl nachdenken, aus der die Wäsche weniger feucht rauskommt.

Mit Material von R+V Versicherung

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Mietrechtsurteil
Amtsgericht Düsseldorf
, Aktenzeichen 53 C 1736/08, Urteil vom 23.07.2008

Es erscheine vertretbar, dass Trocknen von Wäsche auf Wäscheständern oder Ähnlichem innerhalb der Wohnung für vom gewöhnlichen Mietgebrauch umfasst anzusehen, soweit sich das Trockenaufkommen im Rahmen des Üblichen halte. Zudem kann niemand von den Mietern verlangen, dass sie sich einen elektrischen Wäschetrockner zulegen.

Im zugrunde liegenden Fall verbot ein Vermieter dem Mieter im Rahmen einer Hausordnung das Wäschetrocknen in der Wohnung. Diese Hausordnung war in den Mietvertrag einbezogen worden. Im Anschluss an § 25 des schriftlichen Mietvertrages enthielt dieser die maschinenschriftlich vorformulierte Hausordnung mit folgendem Inhalt:

"Hausordnung

Im Interesse eines gedeihlichen Zusammenwohnens aller Hausbewohner ist gegenseitige Rücksichtnahme und Sorgfalt erforderlich.

II. Waschordnung

1. Befinden sich im Haus eine Waschküche und Trockenräume, so ist das Waschen und/oder Trocknen in anderen Räumen

nicht gestattet, ausgenommen Kleinkinderwäsche in mäßigem Umfang und Einzelstücke. Tropfnasse Wäsche darf auf dem Trockenboden nicht aufgehängt werden. Hausfremde Wäsche darf nicht gewaschen werden."

Vermieter klagt auf Unterlassen des Wäschetrocknens in der Wohnung

Als sich der Mieter nicht an das Verbot hielt, verklagte der Vermieter den Mieter vor dem Amtsgericht
Düsseldorf auf Unterlassen des Wäschetrocknes in der Wohnung.

Das Amtsgericht Düsseldorf wies die Klage des Vermieters ab. Der Vermieter könne nicht gemäß §§ 541, 535, 1004 BGB verlangen dass der Mieter die Wäschetrocknung in der Wohnung unterlasse.

Entgegen der Rechtsauffassung des Vermieters konnte durch die Regelungen in § 23 des Mietvertrages in Verbindung mit der Haus- und Waschordnung der Beklagten das Wäschetrocknen in der Dachgeschosswohnung unter Hinweis auf das Vorhandensein eines Trockenraums im Kellergeschoss nicht verboten werden.

Quelle: Kostenlose-Urteile.de

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