Sicherheit

Pflichten des Mieters beim Laden von Akkus

Immer wieder kommt es zu Brandschäden durch das Laden von sich selbst entzündenden oder explodierenden Akkus. Diese Brandschäden werden zwar regelmäßig vom jeweiligen Gebäudeversicherer reguliert. Es stellt sich dann jedoch die Frage, ob derjenige, der den Akku geladen hat, einstandspflichtig ist.

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Bild: Bits and Splits/stock.adobe.com
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1. Gerät ein Akku während des Ladevorganges in Brand, haftet der pflichtwidrig handelnde Mieter für die in der Folge am Eigentum Dritter entstehenden Schäden.

2. Ein Gewerberaummieter handelt bereits pflichtwidrig, wenn er Lithium-Ionen-Akkus größeren Formats, etwa von sogenannten Akkuschraubern oder auch E-Bikes, auf oder in unmittelbarer Nähe von brennbaren Gegenständen, zum Beispiel Holzregale, lädt, ohne dass es darauf ankommt, ob dem Mieter beim Laden Bedienungsfehler oder Ähnliches unterlaufen.

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Dr. Olaf Steckhan

Dr. Olaf Steckhan
RA, FA für Bau- und Architektenrecht, Referent, wronna+partner.gbr, IVD Nord e. V.

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Artikel Pflichten des Mieters beim Laden von Akkus
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