Der Fall: Ein Jahr nach dem Erwerb einer mängelbehafteten Immobilie wurde dieses Gebäude durch einen Brand erheblich beschädigt. Die Eigentümer machten in ihrer Einkommensteuererklärung anschließend Erhaltungsaufwendungen für Brandbeseitigung sowie gleichzeitig sonstige Renovierungskosten geltend, was den Vorteil der sofortigen steuerlichen Abzugsfähigkeit als Werbungskosten mit sich gebracht hätte. Der Fiskus hingegen ging davon aus, dass längerfristig absetzbare anschaffungsnahe Herstellungskosten vorlägen.
Das Urteil: Das Finanzgericht befasste sich detailliert mit den Ausgaben und splittete sie auf. Nur die Beseitigung der Brandschäden gelte als Werbungskosten. Dieser Zustand sei unvorhersehbar gewesen und eindeutig erst nach dem Erwerb entstanden. Der Rest der Arbeiten, der nichts mit dem Brand zu tun habe, müsse als anschaffungsnahe Herstellungskosten bewertet werden.
FG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2023 Az.: 10 K 2184/20
Nichtzulassungsbeschwerde Bundesfinanzhof, Az.: IX B 2/24
Redaktion (allg.)
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