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Die Rücklage wird zu Werbungskosten

Wenn die Eigentümer einer vermieteten Wohnung Geld in die Erhaltungsrücklage der Gemeinschaft einzahlen, dann zählen diese Ausgaben ab diesem Zeitpunkt noch nicht als Werbungskosten. Erst zu einem späteren Zeitpunkt (wenn die zurückgelegten Mittel tatsächlich verwendet werden) ist das so.

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Bild: weerachai/stock.adobe.com
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Im vom BGH verhandelten Fall vermietete ein Steuerzahler mehrere Eigentumswohnungen. Für diese Objekte überwies er auf das Gemeinschaftskonto auch das Hausgeld, in dem ein bestimmter Anteil an Erhaltungsrücklage vorgesehen war. Diesen Betrag wollte er als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Der Fiskus akzeptierte das nicht und argumentierte damit, dass dies erst bei der Entnahme aus der Rücklage möglich sei.

Die höchste fachgerichtliche Instanz schloss sich der Rechtsmeinung der Finanzbehörden an. Die Gesetzeslage erfordere einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Vermietungstätigkeit und den Aufwendungen, wenn Werbungskosten geltend gemacht werden sollen.

BGH, Urteil vom 14.01.2025, Aktenzeichen Az.: IX R 19/24

Redaktion (allg.)

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