Umzugskosten können beruflich veranlasst sein, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt. In Zeiten von zunehmendem Homeoffice kann auch der Wechsel in eine neue Immobilie mit jeweils einem Arbeitszimmer für die beiden Ehepartner zur beruflichen Sphäre der Arbeitnehmer gehören. So hat es die Rechtsprechung entschieden. Im Corona-Jahr 2020 bezog ein Ehepaar eine neue Wohnung. Das alte Objekt hatte nur über 65 Quadratmeter verfügt, das neue Objekt war 110 Quadratmeter groß und bot jedem Partner ein eigenes Arbeitszimmer. Das schien den Betroffenen in der Zeit des weitreichenden Homeoffice als eine deutliche Verbesserung ihres beruflichen Alltags. Deswegen machten sie den Umzug als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt hielt diese Begründung nicht für ausreichend und erkannte die Steuererklärung in diesem Punkt nicht an. Das Finanzgericht Hamburg entschied: Erst der Umzug habe eine ungestörte Ausübung der nichtselbständigen Tätigkeit der Eheleute ermöglicht. Vor Corona hätten sich beide zur Berufsausübung in den Räumen ihrer Arbeitgeber aufhalten können, das sei nicht mehr möglich gewesen. Deswegen leuchte es ein, dass die Partner in eine Wohnung mit zwei Arbeitszimmern wechseln. Dass der Weg in die Firma dadurch nicht verkürzt worden sei – ein sehr häufiger Grund bei der Anerkennung von Werbungskosten – sei hier nicht ausschlaggebend.
Redaktion (allg.)

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