Diese Meinung vertrat die Finanzgerichtsbarkeit. Ein Ehepaar hatte ein Grundstück erworben, das aus mehreren Flurstücken bestand. Auf einem davon errichteten das Paar ein Wohnhaus, das zu eigenen Zwecken diente. Ein anderer Teil des Grundstücks sollte nach dem Abbruch des sich darauf befindlichen alten Gebäudes verkauft werden.
Die Abbruchkosten beliefen sich auf 44.000 Euro. Der Fiskus wollte nur einen Teil davon anerkennen, weswegen die Sache vor Gericht entschieden werden musste.
Das Urteil: Das Vorgehen des Paares erfülle die Voraussetzungen für Werbungskosten, beschied das Finanzgericht. Das seien „grundsätzlich alle durch ein Spekulationsgeschäft veranlassten Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes gehören“.
Quelle: LBS Infodienst Recht & Steuern
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