Mieterabfindungen sind Werbungskosten

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Bild: vegefox.com/stock.adobe.com
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Abfindungen an Mieter, um diese zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zu bewegen und das Objekt anschließend renovieren zu können, sind sofort abziehbare Werbungskosten. Ein Immobilieneigentümer wollte sein gerade erworbenes Objekt (vier Wohneinheiten, unter Denkmalschutz stehend) grundlegend renovieren. Um die Mieter zur Beendigung der Mietverträge und Räumung ihrer Wohnungen zu bewegen und die Arbeiten zügig durchführen zu können, zahlte er Abfindungen in Höhe von 35.000 Euro. Ohne die Räumung wäre die Renovierung technisch möglich, aber äußerst umständlich gewesen. Der Fiskus verweigerte die Anerkennung der Ausgaben als sofort abziehbare Werbungskosten. Der Bundesfinanzhof als höchste Instanz korrigierte die Entscheidung des Finanzamtes sowie der Vorinstanzen. Er ließ die geltend gemachten Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu. Die Alternative einer Renovierung ohne Räumung sei hier nicht ausschlaggebend.

Bundesfinanzhof

Führt der Mieter fällige Schönheitsreparaturen, einen Rückbau oder Instandsetzung von Beschädigungen nicht aus, obwohl er hierzu gesetzlich oder vertraglich wirksam verpflichtet wurde, ist es gerade im beendeten Mietverhältnis einfacher, die erforderlichen Arbeiten...

Urteil vom 20.09.2022

Az.: IX R 29/21

Redaktion (allg.)

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Artikel Mieterabfindungen sind Werbungskosten
Seite 48 bis 49
26.4.2022
Bei Sanierung
Wenn Immobilieneigentümer ein Objekt sanieren wollen, dann zahlen sie den darin lebenden Mietern gelegentlich eine Abfindung, wenn diese schneller ausziehen und dadurch einen früheren Beginn der...