Mieterabfindungen sind Werbungskosten

Abfindungen an Mieter, um diese zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zu bewegen und das Objekt anschließend renovieren zu können, sind sofort abziehbare Werbungskosten.

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Bild: vegefox.com/stock.adobe.com
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Ein Immobilieneigentümer wollte sein gerade erworbenes Objekt (vier Wohneinheiten, unter Denkmalschutz stehend) grundlegend renovieren. Um die Mieter zur Beendigung der Mietverträge und Räumung ihrer Wohnungen zu bewegen und die Arbeiten zügig durchführen zu können, zahlte er Abfindungen in Höhe von 35.000 Euro. Ohne die Räumung wäre die Renovierung technisch möglich, aber äußerst umständlich gewesen. Der Fiskus verweigerte die Anerkennung der Ausgaben als sofort abziehbare Werbungskosten. Der Bundesfinanzhof als höchste Instanz korrigierte die Entscheidung des Finanzamtes sowie der Vorinstanzen. Er ließ die geltend gemachten Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu. Die Alternative einer Renovierung ohne Räumung sei hier nicht ausschlaggebend.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.09.2022, Az.: IX R 29/21

Das Gesetz und die Rechtsprechung enthalten eine Vielzahl von formellen und materiellen Voraussetzungen für eine wirksame Modernisierungsankündigung. Werden diese Anforderungen vom Vermieter nicht eingehalten, müssen die Mieter die Modernisierungsmaßnahmen nicht...

  

Redaktion (allg.)

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Artikel Mieterabfindungen sind Werbungskosten
Seite 48 bis 49
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