Immobilie war noch mit Wohnungsrecht belastet

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Bild: Paul/stock.adobe.com
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Ein Immobilieneigentümer kann keine vorab entstandenen Werbungskosten geltend machen, wenn das betreffende Objekt noch mit einem Wohnungsrecht belegt ist und der Inhaber dieses Rechts einer Vermietung nicht zustimmt. So hat es die höchste Finanzgerichtsbarkeit Deutschlands entschieden. Der Erwerber einer Immobilie wollte, wie das im Alltag durchaus üblich ist, im Vorgriff auf eine geplante Vermietung Werbungskosten geltend machen. Doch in dieser konkreten Situation weigerte sich das Finanzamt, dem Antrag des Steuerzahlers zu entsprechen. Denn bei einem noch mit einem Wohnungsrecht belegten Objekt (konkret: durch den Vater des Eigentümers) sei die spätere Realisierung von Vermietungsabsichten nicht absehbar. Der Bundesfinanzhof wies darauf hin, dass das Finanzgericht „zu Recht“ die Anerkennung der Werbungskosten abgelehnt habe. Zuvor müsse der Inhaber des lebenslangen Wohnungsrechts einer Vermietung von einzelnen Räumen des Objekts zustimmen und gegebenenfalls anteilig auf sein Recht verzichten.

Bundesfinanzhof

Urteil vom 15. 09. 2022

Az.: IX B 27/22

Redaktion (allg.)

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