Immobilie war noch mit Wohnungsrecht belastet

1167
Bild: Paul/stock.adobe.com
Bild: Paul/stock.adobe.com

Ein Immobilieneigentümer kann keine vorab entstandenen Werbungskosten geltend machen, wenn das betreffende Objekt noch mit einem Wohnungsrecht belegt ist und der Inhaber dieses Rechts einer Vermietung nicht zustimmt. So hat es die höchste Finanzgerichtsbarkeit Deutschlands entschieden. Der Erwerber einer Immobilie wollte, wie das im Alltag durchaus üblich ist, im Vorgriff auf eine geplante Vermietung Werbungskosten geltend machen. Doch in dieser konkreten Situation weigerte sich das Finanzamt, dem Antrag des Steuerzahlers zu entsprechen. Denn bei einem noch mit einem Wohnungsrecht belegten Objekt (konkret: durch den Vater des Eigentümers) sei die spätere Realisierung von Vermietungsabsichten nicht absehbar. Der Bundesfinanzhof wies darauf hin, dass das Finanzgericht „zu Recht“ die Anerkennung der Werbungskosten abgelehnt habe. Zuvor müsse der Inhaber des lebenslangen Wohnungsrechts einer Vermietung von einzelnen Räumen des Objekts zustimmen und gegebenenfalls anteilig auf sein Recht verzichten.

Bundesfinanzhof

Urteil vom 15. 09. 2022

Az.: IX B 27/22

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan
AnhangGröße
Beitrag als PDF herunterladen539.24 KB

◂ Heft-Navigation ▸

Artikel Immobilie war noch mit Wohnungsrecht belastet
Seite 48
26.4.2022
Bei Sanierung
Wenn Immobilieneigentümer ein Objekt sanieren wollen, dann zahlen sie den darin lebenden Mietern gelegentlich eine Abfindung, wenn diese schneller ausziehen und dadurch einen früheren Beginn der...
28.4.2023
Abfindungen an Mieter, um diese zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zu bewegen und das Objekt anschließend renovieren zu können, sind sofort abziehbare Werbungskosten.
6.11.2024
Reform der Grundsteuer
Die Reform der Grundsteuer hat für viel Unzufriedenheit unter deutschen Immobilien-eigentümern geführt. Nicht wenige fühlten sich durch die Neufestsetzungen ungerecht behandelt.