Die Nutzung durch die geschiedenen Ehegatten und das gemeinsame Kind ändert daran nichts. Der Fall: Ein Mann hatte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich einer Scheidung seinen Miteigentumsanteil an die frühere Ehefrau verkauft. Die Zehn-Jahres-Frist war noch nicht erreicht, fortan bewohnten die geschiedene Partnerin und das gemeinsame Kind das Objekt. Nun ging es darum, ob der Verkauf der einen Hälfte der Besteuerung unterliege oder nicht.
Der Fiskus vertrat diese Ansicht und wurde auch vom Finanzgericht darin bestätigt. Das höchste deutsche Finanzgericht, der BFH, sah die Voraussetzungen für eine Besteuerung ebenfalls gegeben. Auch bei einem hälftigen Miteigentumsanteil, der vor der gesetzlich vorgeschriebenen Frist an den Ex-Partner veräußert werde, treffe das zu. Denn der Verkäufer nutze ja seinen Anteil nicht mehr für eigene Wohnzwecke. Eine Zwangslage, die Ausnahmen von der Besteuerung erlaube, habe hier nicht vorgelegen.
Redaktion (allg.)
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