Verkauf einer Immobilie vor der Scheidung?

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Bild: Frank Wagner/stock.adobe.com
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Trennen sich Eheleute, sollten sie während des Scheidungsverfahrens auch regeln, ob sie eine gemeinsame Immobilie veräußern oder einer von ihnen sie übernimmt. Werden sie sich nicht einig, kann ein Ehegatte unter engen Voraussetzungen bereits während der Trennungszeit eine Zwangsversteigerung der Immobilie gegen den Willen der Partnerin bzw. des Partners durchführen. Ein entsprechendes Urteil hat der Bundesgerichtshof gefällt. Die Wüstenrot Immobilien GmbH, ein Unternehmen der W&W-Gruppe, weist auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs hin.

Ein Ehepaar erwarb im Jahr 2017 ein Mehrfamilienhaus, das es mit seinen beiden Töchtern teilweise selbst nutzte und im Übrigen vermietete. Bereits im darauffolgenden Jahr zog der Mann aus und leitete die Scheidung ein. Da sich das Ehepaar über einen Verkauf der ihm gemeinsam gehörenden Immobilie auch drei Jahre nach der Trennung nicht einigen konnte, beantragte der Mann bereits vor Abschluss des Scheidungsverfahrens beim Amtsgericht die Zwangsversteigerung. Dagegen wehrte sich die Frau gerichtlich, kam damit aber nicht durch.

Laut der Entscheidung des BGH ist eine Teilungsversteigerung während eines laufenden Scheidungsverfahrens nur zulässig, wenn die antragstellende Person dringend auf ihren Anteil am Veräußerungserlös angewiesen ist und die Interessen der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners und der gemeinsamen Kinder nicht überwiegen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im entschiedenen Fall wertete das Gericht die Interessen des Mannes höher. Dieser sei dringend auf den Erlös aus der Veräußerung angewiesen, da er von Sozialhilfe lebte und nicht in der Lage war, die auf der Immobilie abgesicherten Kredite zu bedienen. Dagegen würde für die Frau und die Kinder ein Umzug keine besondere Härte darstellen, zumal die Familie erst seit Kurzem im Familienheim lebte. Da die Eheleute schon länger als drei Jahre getrennt lebten, hatten sie auch genügend Zeit, sich auf eine Veränderung einzustellen.

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) schreibt vor, dass zu Prozessen, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, der Verantwortliche Verfahrensverzeichnis führen muss. Insbesondere bei einer Prüfung durch die Datenschutzbehörden muss der Verantwortliche...

BGH, Urteil vom 16.11.2022, Az.: XII ZB 100/22

Quelle: Wüstenrot & Württembergische AG

Redaktion (allg.)

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Seite 48
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