Ungleiche Einkommensverteilung als Vorteil nutzen

Steuerliche Optimierung des Nießbrauchs innerhalb der Familie

Vermögenswerte gehören dem einen oder dem anderen – soweit die eindeutige, rechtliche Situation. Mag es formaljuristisch nur einen Eigentümer geben, gibt es dennoch eine interessante Alternative nicht das Eigentum, sondern die Erträge daraus zu transferieren: den Nießbrauch.

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Bild: Vaceslav Romanov/stock.adobe.com
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Nießbrauch ist das unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht, eine fremde Sache, ein fremdes Recht oder ein Vermögen zu nutzen (§ 100 BGB; Nießbrauch an Sachen, § 1030 BGB; Nießbrauch an einer Erbschaft, § 1089 BGB (Nießbrauch lat. „usus fructus“ = Fruchtgenuss). Das Eigentum an einer Sache verleiht dem Eigentümer im Wesentlichen drei Rechte: Nutzung, Fruchtziehung und Verfügung. Durch die Einräumung des Nießbrauchs überträgt der Eigentümer einer Sache das Recht zur Nutzung und zur Fruchtziehung an einen Dritten und behält nur das Verfügungsrecht für sich.

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Thomas Schneider

Thomas Schneider
Diplom-Kaufmann Revisor und Compliance-Officer

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Artikel Steuerliche Optimierung des Nießbrauchs innerhalb der Familie
Seite 44 bis 45
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