Für Gefahren, die von Gebäuden oder Grundstücken ausgehen, sind grundsätzlich die Eigentümer im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht verantwortlich. Diese ist im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Gehören Gebäude bzw. Grundstücke zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), ist diese für die Ausübung der Verkehrssicherungspflicht zuständig, da es sich um eine gemeinschaftsbezogene Pflicht handelt.
Regelmäßige Baumkontrolle - Beschluss der WEG muss her
Um Schäden an Gebäuden zu vermeiden und den Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten, sind die Bäume regelmäßig auf mögliche Beschädigungen, etwa morsche oder halb abgebrochene Äste, Krankheiten und Standfestigkeit zu kontrollieren und entsprechend zu pflegen – insbesondere auch nach einem Sturm oder Gewitter.
>> IVV-Fachartikel: Wann liegt ein Sturmschaden vor?
Es kann sinnvoll sein, für die Beurteilung ein Fachunternehmen bzw. einen Experten hinzuzuziehen. WEGs können die Beauftragung mit einfacher Mehrheit beschließen. Die Baumkontrolle und -pflege kann aber auch von der Verwaltung als Maßnahme von untergeordneter Bedeutung ohne Beschluss beauftragt werden.
Für den Nachweis, dass man seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist, sollte man die regelmäßigen Baumkontrollen und -pflegearbeiten schriftlich festhalten und möglichst auch Zeugen dabei haben.
Soll ein Baum gefällt werden, weil er erkrankt und/oder nicht mehr standfest ist, müssen Eigentümer sich zunächst informieren, ob es in ihrer Kommune eine Baumschutzverordnung gibt und welche Vorgaben diese zum Fällen enthält. Ist der Baum laut der Verordnung geschützt, muss in der Regel zunächst eine Fällgenehmigung bei der Kommune eingeholt werden.
Ist die Gefahr "Sturm" in der Wohngebäudeversicherung enthalten?
Kommt es durch einen Baum auf dem eigenen Grundstück doch zu einem Schaden an dem eigenen Gebäude, übernimmt die Wohngebäudeversicherung in der Regel nur dann die Kosten, wenn ein Sturm mit mindestens Windstärke 8 die Ursache war und die Gefahr „Sturm“ auch explizit im Vertrag mitversichert ist. Wichtig: War der Baum erkennbar krank oder morsch, greift die Versicherung in der Regel nicht, da der Eigentümer seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Auch deshalb ist eine regelmäßige Kontrolle des Baumbestandes wichtig.
In der WEG ist ein Beschluss nötig, um Versicherungsschutz zu erweitern
Vor allem bei einem Grundstück mit großen Bäumen kann es sinnvoll sein, den bestehenden Versicherungsschutz zu erweitern. Hinzu kommt, dass große umgestürzte Bäume in der Regel von einem Fachunternehmen beseitigt und entsorgt werden müssen. Die Kosten für Bergung und Entsorgung sind aber nicht immer eingeschlossen, sondern müssen häufig über eine Zusatzklausel in die Wohngebäudeversicherung aufgenommen werden.
In Wohnungseigentümergemeinschaften muss für eine Erweiterung des Versicherungsschutzes zunächst ein Beschluss gefasst werden, da die WEG und nicht der einzelne Wohnungseigentümer Versicherungsnehmerin ist.
Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für WEGs wichtig
Regelmäßig Baumkontrollen sind auch deshalb wichtig, um die Gefährdung von Personen auf dem Grundstück zu vermeiden. Wird jemand auf dem Grundstück durch abbrechende Äste oder einen umfallenden Baum verletzt und die WEG ist ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen, kann er von der WEG Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen – und das kann sehr teuer werden.
WEGen sollten deshalb eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abschließen. Diese ist wichtig, denn sie sichert Sach- und Personenschäden ab, die vom Gebäude oder Grundstück, also vom Gemeinschaftseigentum, ausgehen und Dritten entstehen. Ob auch Schäden, die den Wohnungseigentümern selbst entstehen, von der Versicherung eingeschlossen sind, hängt von den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab. Verträge können eine Mitversicherungsklausel enthalten, die die Eigentümer mit einschließt.
Schäden durch Bäume des Nachbargrundstücks
Geht der Schaden am eigenen Haus von Bäumen des Nachbargrundstücks aus, gilt: Der benachbarte Eigentümer kann in der Regel nur dann für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat – wenn also der Baum bereits krank oder morsch war und dies für ihn erkennbar gewesen ist, er aber keine Maßnahmen ergriffen hat. Dann greift in der Regel dessen private Haftpflichtversicherung oder die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.
>> IVV-Fachartikel: Nachbarrecht – Beseitigung herüberragender Äste
War der Baum des Nachbarn gesund oder hat der Nachbar seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, haftet dieser in der Regel nicht für den Schaden und der geschädigte Eigentümer bleibt auf den Kosten für die Schadensbeseitigung sitzen („höhere Gewalt“).
Möglicherweise greift aber die Wohngebäudeversicherung des geschädigten Eigentümers – vorausgesetzt, es liegt ein nachweisbarer Sturmschaden vor und diese Gefahr ist in der Wohngebäudeversicherung mitversichert (siehe oben). Eigentümer müssen häufig den Nachweis, dass ein Sturm mit mindestens Windstärke 8 vorlag, erbringen – entweder durch Windmessungen des örtlichen Wetteramts oder durch den Nachweis von vergleichbaren Schäden an Gebäuden in der Umgebung.
Quelle: Wohnen im Eigentum (WiE)
Hinweis der Redaktion:
aktuelles Urteil: Wenn ein alter, morscher Baumim Bereich der Wohnanlage aus Sicherheitsgründen gefällt werden muss, könnte das der Kategorie "Kosten der Gartenpflege" in der Betriebskstenabrechnung zuordnen.
BGH, Az. VIII ZR 107/20, 10.11.2021
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