Wer zahlt bei Unwetterschäden in möblierter Wohnung?

Die Gegenstände, die ein Vermieter mitvermietet, beispielsweise bei einer möblierten Wohnung, sind Eigentum der Vermieterseite. Kommt es zu Schäden dieser Sachen, zum Beispiel durch ein Unwetter und Nässe, ist der Vermieter in der Pflicht.

Wessen Versicherung zahlt eigentlich bei Schäden an Gegenständen in einer möbliert vermieteten Wohnung? Bild: Adobestock/ bht2000
Wessen Versicherung zahlt eigentlich bei Schäden an Gegenständen in einer möbliert vermieteten Wohnung? Bild: Adobestock/ bht2000

Deshalb tut ein Vermieter gut daran, Möbel und andere Gegenstände, zum Beispiel eine Einbauküche, mit einer Hausratversicherung abzusichern. Diese muss immer den Zusatzbaustein Elementarschäden oder Naturgefahren enthalten, damit Schäden durch Starkregen oder Überschwemmung abgesichert sind.

Christine Gilles, Expertin für Sachschäden bei der R+V Versicherung, weiß, dass nicht alle Versicherer möblierte Wohnungen abdecken. Manchmal läuft es über die Hausratversicherung, manchmal als gewerbliches Risiko in der Sach-Inhaltsversicherung. Deshalb sollten Vermieterinnen und Vermieter der Versicherung unbedingt mitteilen, dass es um den Hausrat für eine vermietete Wohnung geht.

Zusätzlich kann der Mieter die Sachen, die er selber in die Wohnung eingebracht hat, also sein Eigentum sind, durch eine eigene Hausratversicherung schützen lassen. Am besten beide Parteien liefern eine abgestimmte Liste der Gegenstände an beide Versicherungen. 

Tipps des R+V-Infocenters:

  • Die Regeln für möblierte Wohnungen gelten auch für Ferienwohnungen oder andere kurzzeitig vermietete Unterkünfte.
  • Vermieterinnen und Vermieter können von der Mietpartei nicht verlangen, eine Hausratversicherung abzuschließen. Sie dürfen jedoch darauf hinweisen.
  • Die Kosten für die Hausratversicherung einer möblierten Wohnung können auf Mieterinnen und Mieter umgelegt werden. Bei einer unmöblierten Wohnung ist dies nicht möglich.
  • Wer ein Mietobjekt besitzt, kann die Wohngebäudeversicherung in der Regel ebenfalls um Elementarschäden erweitern.
  • Der Zusatzbaustein Naturgefahren deckt Schäden durch Überschwemmung und Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch ab.

Quelle: R+V Infocenter

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Martina Eisinger

Redaktionelle Mitarbeiterin
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