Nachbarrecht – Beseitigung herüberragender Äste
1. Der Eigentümer eines Grundstücks kann vom Nachbarn auch dann die Beseitigung herüberragender Äste verlangen, wenn er aufgrund erfolglos gesetzter Beseitigungsfrist berechtigtist, die Äste selbst zu beseitigen (§§ 1004, 910 BGB).
2. Ob ein Beseitigungsanspruch ausgeschlossen ist, richtet sich, vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Vorschriften (z.B. kommunale Baumschutzsatzungen), ausschließlich nach § 910 Abs. 2 BGB und nicht nach § 906 BGB, sodass es nur darauf ankommt, ob das Grundstück durch die herüberragenden Äste unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt wird.
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