In erster Instanz hatte das Landgericht in Bad Homburg den Klagen der beiden schwerverletzten Personen im Wesentlichen entsprochen. Sie hatten auf Schadensersatz geklagt und richteten sich dabei an die GmbH, die den Kran aufgebaut hatte und an einen Geschäftsführer dieser GmbH, außerdem an die Eigentümerin bzw. Vermieterin des Krans sowie an einen Kransachverständigen. Alle Beklagten legten gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein. Woraufhin der Fall vor dem OLG landete. Der für Baurecht zuständige 29. Zivilsenat hat jetzt die Berufungen mit Ausnahme der Berufung des Kransachverständigen als unbegründet zurückgewiesen.
Fehlerhafte Montage
Das OLG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, die Eigentümerin des Krans haftbar zu machen. Nach Ansicht des Gerichts hat sie den Kran auf der Baustelle fehlerhaft errichten lassen. Wie die Beweisaufnahme des Landgerichts ergeben hatte, wurden beim Aufbau des Krans Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten. Ein Bolzen am Kran war demnach nicht ausreichend gesichert. Dieser Fehler bei der Montage ließ den Kran dann umstürzen. Andere Ursachen für das Unglück konnten Gutachter ausschließen.
Wer aufbaut haftet
Die mit dem Aufbau des Krans betraute GmbH sowie ihren Geschäftsführer machen die Richter ebenfalls haftbar. Sie hätten eigene Verkehrssicherungspflichten verletzt. Ein Bauunternehmer sei nämlich nicht nur vertraglich verpflichtet, seinen Auftraggeber vor Schäden zu bewahren. Ihn treffe auch die Pflicht, „vorhersehbar mit den Gefahren der Baumaßnahme in Berührung kommende Dritte“ vor Schäden zu bewahren, so die Richter. Da sie am Aufbau des Krans beteiligt waren, seien die GmbH und ihr Geschäftsführer mitverantwortlich, für die Gefahr, die dadurch entstanden ist.
Sachverständiger nur für Baustelle zuständig
Von der Haftung ausgenommen hat das OLG hingegen den Sachverständigen für den Kran. Er sei letztlich nicht dafür verantwortlich, wenn Dritte auf dem Nachbargrundstück von dem umstürzenden Kran verletzt werden. Die Aufgaben des Sachverständigen seien auf die Baustelle beschränkt. Für sie müsse er die Einhaltung von Vorschriften zur Unfallverhütung überprüfen aber nicht darüber hinaus, befanden die Richter.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, denn eine Revision vor dem BGH ist zulässig.











