1. Der Versicherungsnehmer muss die Voraussetzungen für einen versicherten Sturmschaden darlegen und beweisen. Dazu reicht es nicht, dass das Gebäude einem Sturm ausgesetzt war. Vielmehr muss auch bewiesen werden, dass der Sturm zumindest mitursächlich für den Schaden war.
2. Das Auftreten eines Schadens wenige Tage nach einem Sturm kann zwar auf einen Ursachenzusammenhang hindeuten. Ein solcher Anschein wird regelmäßig nicht erweckt, wenn zwischen Sturm und Schaden kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang besteht.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Problemstellung
Gebäudeversicherungen decken auch Sturmschäden ab, wobei der genaue Versicherungsumfang sich nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen richtet. Der Versicherungsnehmer hat seinerseits die Obliegenheit, von ihm bemerkte Schäden umgehend zu melden, damit der Versicherer seinerseits Feststellungen zur Schadensursache, zu den Schadensfolgen und letztlich seiner Einstandspflicht selbst treffen kann.
Mitunter kann aufgrund eines unmittelbar zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Ereignis, z.B. einem Sturm, und dem eingetretenen Schaden auf die Ursache geschlossen werden.
Allerdings dient eine Gebäudeversicherung nicht dazu, ohnehin erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen über die Versicherung abzuwickeln. Versicherungsnehmer sollten daher nicht unterschätzen, welche Anforderungen an eine gerichtliche Durchsetzung eines Anspruch gegen den eigenen Gebäudeversicherer bestehen.
Entscheidung
Ein Gebäudeeigentümer streitet sich mit seinem Gebäudeversicherer über Kosten der Reparatur eines in den Nachkriegsjahren errichteten Schieferdaches und der Kosten für die Beseitigung von Wasserschäden. Nach einem Sturm Mitte Januar 2017 meldet der klagende Gebäudeeigentümer rund drei Monate später einen Schaden am Dach und Wasserschäden, die auf das Sturmereignis im Januar zurückzuführen sein sollen.
Ein vom Versicherer beauftragter Schadenregulierer kommt zu dem Ergebnis, dass das Dach seine Lebensdauer überschritten hat, marode ist und grundsätzlich erneuert werden muss. Der Schaden sei nicht auf den Sturm, sondern auf eine fehlende Instandhaltung zurückzuführen. Der Gebäudeeigentümer erhebt Klage und behauptet, dass sich die Schiefersteine durch den Sturm verschoben hätten und dadurch Wasser in das Gebäudeinnere eingedrungen sei. Die Lebensdauer des Daches sei auf über 100 Jahre zu veranschlagen und es sei regelmäßig gewartet worden.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, der die Feststellungen des Schadenregulierers bestätigt. Das Dach ist nach seinen Feststellungen derart desolat, dass auch bei Windlasten weit unterhalb eines Sturmes die Schieferplatten keinen ausreichenden Halt mehr haben, und das Dach „am Ende seiner Lebensdauer“ angelangt sei. Diese Einschätzung hat auch der vom gerichtlichen Sachverständigen hinzugezogene „Gutachtergehilfe“, ein Dachdeckermeister, bestätigt.
Der Gebäudeeigentümer ist anderer Ansicht und benennt als Zeugen einen Dachdecker, der nach der Schadensmeldung im März 2017 Ausbesserungsarbeiten an dem Dach vorgenommen hat. Dieser Zeuge wird vom Landgericht nicht vernommen.
Das Landgericht weist die Klage ab. Die Berufung des Gebäudeeigentümers, der meint, dass die Feststellungen des Sachverständigen falsch seien, und zudem hätte der Dachdeckergehilfe angehört und der Zeuge vernommen werden müssen, hat keinen Erfolg.
Nach den im Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer u.a. Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Sturm zerstört oder beschädigt werden. Zwar ist der Sturm mit einer Stärke von acht Beaufort unstreitig, allerdings konnte der Kläger nicht beweisen, dass die Schäden am Dach und infolgedessen die Wasserschäden auf den Sturm zurückzuführen sind. Voraussetzung für einen Anspruch aus der Versicherung ist, dass der Sturm zumindest mitursächlich ist. Für eine solche (Mit-)Ursächlichkeit ist der Versicherungsnehmer beweispflichtig. Zwar kann eine unmittelbare zeitliche Nähe zwischen Sturm und Schadenseintritt auf einen entsprechenden Ursachenzusammenhang hindeuten. Allerdings liegen hier zwischen Sturm und Schadensfeststellung mehrere Monate. Hinzu kommt, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht feststellen konnte, dass die Schäden auf das Sturmereignis zurückzuführen waren. Vielmehr war, so der Sachverständige, die Schiefereindeckung in vielfacher Hinsicht als marode zu beurteilen.
Konsequenzen
Auch im Versicherungsrecht gilt der allgemeine Grundsatz, dass Anspruchsvoraussetzungen bewiesen werden müssen. Erforderlich ist nicht nur der Beweis des Ereignisses, hier des Sturmes, sondern auch, dass dieser zumindest mitursächlich für den Schaden ist. Gelingt dieser Beweis nicht, besteht auch kein Anspruch gegenüber dem Versicherer.
In Ausnahmefällen kann der Beweis des ersten Anscheins für eine solche Mitursächlichkeit sprechen, z.B. wenn unmittelbar nach einem Sturm für einen Sturm typische Schäden festgestellt werden.
Praxistipp
Nach schadensträchtigen Ereignissen sollte jeder Eigentümer prüfen, ob das Gebäude sichtbare Schäden davongetragen hat. Je eher die Schadensfeststellung und die Schadenmeldung gegenüber dem Versicherer erfolgen, desto besser.
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