1. Ein Wohngebäudeversicherer kann dem Versicherungsnehmer in seinen Versicherungsbedingungen wirksam auferlegen, dass dieser alle gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften einhält.
2. Nimmt ein Versicherungsnehmer einen Ofen, Kamin oder eine andere Feuerstätte in Betrieb, bevor der Schornsteinfeger diese abgenommen hat, kann dies im Brandfall zu einem Verlust des Versicherungsschutzes führen.
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Dr. Olaf Steckhan
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