Pflichtverletzung des Eigentümers?

Verkehrssicherungspflicht liegt vor, wenn Fußweg nicht geräumt und nicht gestreut ist

Der nächste Winter steht vor der Tür. Gerade in Zeiten, in denen „richtige Winter“ selten geworden sind, sollte jeder Grundstückseigentümer und jeder, der der winterlichen Räum- und Streupflicht nachkommen muss, sich rechtzeitig um die Organisation der erforderlichen Maßnahmen kümmern. Ist der erste Schnee gefallen und noch kein Schneeschieber oder Streugut vorhanden, kann es zu spät sein.

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Bild: Vaceslav Romanov/stock.adobe.com
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Leitsätze des Bearbeiters:

1. Ein Grundstückseigentümer hat im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht, die Gefahren, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgebundener Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen, durch Schneeräumen und Abstreuen mit abstumpfenden Mitteln zu beseitigen.

2. Ein Grundstückseigentümer kann diese Verkehrssicherungspflicht auf Dritte, z.B. einen Winterdienst oder Mieter, delegieren. Er bleibt aber zur Kontrolle und Überwachung verpflichtet.

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Dr. Olaf Steckhan

Dr. Olaf Steckhan
RA, FA für Bau- und Architektenrecht, Referent, wronna+partner.gbr, IVD Nord e. V.

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Artikel Verkehrssicherungspflicht liegt vor, wenn Fußweg nicht geräumt und nicht gestreut ist
Seite 52
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