Verkehrssicherungspflicht liegt vor, wenn Fußweg nicht geräumt und nicht gestreut ist
Leitsätze des Bearbeiters:
1. Ein Grundstückseigentümer hat im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht, die Gefahren, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgebundener Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen, durch Schneeräumen und Abstreuen mit abstumpfenden Mitteln zu beseitigen.
2. Ein Grundstückseigentümer kann diese Verkehrssicherungspflicht auf Dritte, z.B. einen Winterdienst oder Mieter, delegieren. Er bleibt aber zur Kontrolle und Überwachung verpflichtet.
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Dr. Olaf Steckhan

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