Versteckte Kamera im Bad Lärm spielender Kinder Großzügige Hausgeldvorschüsse Wanzen vor Einzug Steuerbonus für Hausnotruf?
Wer seine Mieterinnen oder Mieter heimlich filmt, der nimmt damit neben empfindlichen straf- und mietrechtlichen Konsequenzen auch finanzielle Folgen wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte in Kauf. Einer Frau wurden 2.000 Euro Schadensersatz zugesprochen, die im Badezimmer gefilmt worden war.
Der Fall: Eine Frau lebte in einer Wohngemeinschaft zur Miete. Dort wurde entdeckt, dass der Vermieter im Badezimmer eine versteckte Kamera installiert hatte. Diese zeichnete die Bewohnerinnen bei höchstpersönlichen Verrichtungen und teilweise auch unbekleidet auf. Nach dem Fund der Aufnahmen verlangte eine Betroffene unter anderem eine finanzielle Entschädigung wegen der schwerwiegenden Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte.
Das Urteil: Die Justiz gab der Klage statt. Die heimlichen Aufnahmen stellten einen besonders gravierenden Eingriff in die Intim- und Privatsphäre dar. Gerade in einem solchen Raum dürften Menschen darauf vertrauen, unbeobachtet zu sein. „Insbesondere das Badezimmer“, so hieß es in der Urteilsbegründung, diene „der uneingeschränkten Entfaltung der Privat- und der Intimsphäre“. Deshalb sei neben dem Ersatz möglicher materieller Schäden auch eine Geldentschädigung wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gerechtfertigt. Das Gericht bewertete das Verhalten des Vermieters als besonders schwerwiegend und sah die Voraussetzungen für Schmerzensgeld als erfüllt an.
Gewöhnlicher Kinderlärm auf einem Garagenhof rechtfertigt keine fristlose Kündigung des Mietvertrags der Eltern. Selbst wenn der Nachwuchs entgegen eines Verbotsschilds auf dem Garagenvorplatz statt auf dem Spielplatz spielt, liegt darin grundsätzlich keine Verletzung mietvertraglicher Pflichten. Nachbarn müssen den üblichen Lärm spielender Kinder hinnehmen, solange keine unzumutbare Beeinträchtigung vorliegt. Im konkreten Fall wurde nach Ansicht der Justiz weder die Nachtruhe gestört noch ging der Lärm über das normale Maß hinaus.
Die Finanzierung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) muss zu jedem Zeitpunkt gesichert sein. Deshalb verfügen die Mitglieder bei der Aufstellung von Wirtschaftsplänen für ihre WEG über einen erheblichen Spielraum. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS wurden die Rechte von Wohnungseigentümergemeinschaften in diesem Zusammenhang höchstrichterlich gestärkt. Der Fall: In einer Eigentümergemeinschaft wurde über die Höhe der Hausgeldvorschüsse beschlossen. Ein Mitglied hielt einzelne Positionen für überhöht und focht deswegen den entsprechenden Beschluss gerichtlich an. Es vertrat die Auffassung, die Gemeinschaft habe ihren finanziellen Bedarf deutlich zu großzügig angesetzt. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof bestätigte jedoch die ursprüngliche Beschlussfassung. Wohnungseigentümer hätten bei der Kalkulation von Hausgeldvorschüssen einen weiten Ermessensspielraum. Gerichte dürften nur eingreifen, wenn die Ansätze offensichtlich unangemessen seien. Dies sei hier nicht erkennbar gewesen. Der Beschluss blieb deshalb bestehen.
Mietverträge werden häufig lange vor dem eigentlichen Einzug geschlossen. Treten in dieser Zeit erhebliche Mängel auf, kann das Folgen für den Vertrag haben. Ein Bettwanzenbefall, der bereits vor dem Bezug auftritt, kann als schwerwiegender Mangel eingestuft werden und eine sofortige Vertragsbeendigung zur Folge haben. Der künftige Mieter hatte nicht mehr an dem Vertrag festhalten wollen und seinen Rücktritt erklärt. Das Gericht bestätigte diese Entscheidung. Diese Art von Ungezieferbefall beeinträchtige die Gebrauchstauglichkeit einer Wohnung erheblich. Der Mieter müsse nicht abwarten, bis das Mietverhältnis tatsächlich begonnen habe. Schon vor dem Einzug könne ein Rücktritt gerechtfertigt sein, wenn klar ist, dass der Mangel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vor dem Einzug der Mieter beseitigt werden kann. Dies war hier der Fall.
Viele ältere Menschen nutzen Hausnotrufsysteme, um im Ernstfall schnell Hilfe zu erhalten. Steuerlich werden solche Leistungen jedoch nicht immer gleich behandelt.
Der Fall:
Das Urteil:
Redaktion (allg.)
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