Wohngebäudeversicherung für Sturmschäden am Dach

Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit, so kommt eine Kündigung des Versicherers nur dann in Betracht, wenn die Verletzung entweder auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruht.

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Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

Aus dem Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Einfamilienwohnhauses in N…. Für dieses Gebäude unterhält sie bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung nach den allgemeinen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung in der Version VGB 2000/E. Als Versicherungsart ist die gleitende Neuwertversicherung vereinbart. Versicherte Gefahren sind unter anderem Sturm und Hagel. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin zur Zahlung einer Entschädigung wegen eines Sturmschadens, der am 18. Januar 2007 am Dach des versicherten Wohngebäudes eintrat, verpflichtet ist.

Die Klägerin hat geltend gemacht, an diesem Tage seien infolge eines Sturms mit der Windstärke 8 die vorderen Dachschindeln des Hauses abgerissen worden und bis zu 50 m weit weggetragen worden. Mit der Beseitigung der durch den Sturm angerichteten Schäden habe sie die Firma B…-E… W… beauftragt, die die Bitumenschindeln erneuert und das Dach wieder instand gesetzt habe. Am 1. April 2007 habe diese eine Schlussrechnung in Höhe von insgesamt 17.652,22 Euro gestellt. Dieser Betrag stelle die  zur Beseitigung der Schäden erforderlichen Kosten dar.

Vor dem Sturm seien an dem Dach keinerlei Schäden vorhanden gewesen und auch eine Verformung der Schindeln sei nicht gegeben gewesen, so dass eine Sanierungsbedürftigkeit des Daches vor der Einwirkung durch den Sturm nicht bestanden habe. Im Übrigen habe sich der Ehemann der Klägerin regelmäßig vom Zustand des Daches überzeugt und dabei keinerlei Schäden am Dach bzw. keine alterungsbedingten Einschränkungen der Bitumenschindeln feststellen können. Es habe für die Klägerin deshalb auch kein Anlass bestanden, an der ordnungsgemäßen Beschaffenheit des Daches zu zweifeln.

Aus den Entscheidungsgründen

Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus dem Versicherungsvertrag wegen des Sturmschadens vom 18. Januar 2007 in Höhe von 7.318,50 Euro zu.

Der Versicherungsfall ist eingetreten.

Nach § 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Leitungs-, Wasser- und Sturmschäden hat die Beklagte für einen Sturmschaden einzutreten, wenn versicherte Sachen durch Sturm zerstört oder beschädigt werden. Als Sturm gilt nach Ziff. 3.4.1. eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Die Zerstörung oder Beschädigung einer versicherten Sache fällt nach Ziff. 3.4.2 allerdings nur dann unter die Versicherung, wenn sie auf der unmittelbaren Einwirkung des Sturms beruht oder die Folge eines Sturmschadens an versicherten Sachen ist.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass am 18. Januar 2007 ein Sturm mit der Windstärke 8 (Orkan „Kyrill“) geherrscht hat. Ebenfalls unstreitig ist, dass aufgrund des Sturms die vorderen Dachschindeln des Hauses abgerissen worden sind und somit die in Rede stehenden Beschädigungen am Dach auf eine unmittelbare Einwirkung des Sturms zurückzuführen sind. Eine solche unmittelbare Einwirkung ist immer dann gegeben, wenn der Sturm die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens ist. Davon ist vorliegend auszugehen, denn letztlich hat der Sturm zur Ablösung der - wenn auch bereits vorgeschädigten - Bitumenschindeln geführt.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Sturm die alleinige oder jedenfalls die wesentliche Ursache des Schadens gewesen ist. Insofern braucht der Frage, ob der vorliegend eingetretene Schaden am Dach des klägerischen Anwesens durch das Alter der Bitumenschindeln begünstigt worden ist - so die Feststellungen des Sachverständigen, Dipl.-Ing. A... B..., - nicht nachgegangen  zu werden.

Für die Annahme des erforderlichen Ursachenzusammenhangs zwischen dem Sturm als versicherter Gefahr und dem Schadenseintritt genügt schon eine Mitursächlichkeit.

Die von dem Sachverständigen festgestellten alterungsbedingten Schäden an den Bitumenschindeln, die mitursächlich für den Sturmschaden gewesen sein können, stehen der Entschädigungspflicht der Beklagten dem Grunde nach auch unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt entgegen. Eine Leistungsfreiheit der Beklagten nach Ziff. 19.2 VGB ist insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Instandhaltungsobliegenheiten gemäß Ziff. 19.1 c der Vertragsbedingungen eingetreten.

Gemäß Ziff. 19.1 c VGB hat der Versicherungsnehmer die versicherten Sachen stets in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen. Durch diese Instandhaltungsobliegenheit sollen alters- und abnutzungsbedingte Verschleißschäden, die in aller Regel nicht plötzlich und unvorhersehbar, sondern allmählich und vorhersehbar, eintreten, vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kommt nach Ziff. 19.2 VGB eine Kündigung des Versicherers in Betracht, die zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers führt, dies allerdings nur dann, wenn die Verletzung entweder auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht . Da die Beklagte den Versicherungsvertrag jedoch nicht gekündigt hat, kann sie sich auch nicht auf eine von ihr behauptete und möglicherweise auch gegebene Verletzung der Instandsetzungspflicht gemäß Ziff. 19.1 c VGB berufen.

Eine Leistungsfreiheit der Beklagten ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Vornahme einer Gefahrerhöhung gemäß Art. 1 Abs. 2 EGVVG i. V. m. §§ 23 ff VVG (hier und im folgenden a. F. VVG) gegeben. Unabhängig von der rechtlich zu beurteilenden Frage, ob das Unterbleiben von Instandhaltungsmaßnahmen als Vornahme einer Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VVG durch Unterlassen anzuerkennen ist, gilt auch im Rahmen dieser Vorschrift der für die Klägerin günstige Verschuldensmaßstab gem. Ziff. 19.2 Satz 3 VGB/2000.

Auch wenn sich die Bitumenschindeln auf dem Dach des klägerischen Anwesens nach den Feststellungen des Sachverständigen alterungsbedingt nicht mehr in einem ordnungsgemäßen Zustand befanden, ist zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass diese mangels Kenntnis der alterungsbedingten Schäden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

Die „ Vornahme“ einer Gefahrerhöhung ist das willentliche Herbeiführen einer Gefahrerhöhung durch den Versicherungsnehmer. Daher ist Kenntnis von die Gefahrerhöhung begründenden Umständen zwingend erforderlich, wobei es der Kenntnis gleichsteht, dass der Versicherungsnehmer sich ihr arglistig entzieht. Hierfür ist es erforderlich, dass er positiv mit der Möglichkeit eines gefahrerhöhenden Zustandes rechnet.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein Verschulden der Klägerin weder bewiesen noch sonst feststellbar.

Entgegen der Ansicht der Beklagten traf die Klägerin nämlich keine Pflicht dahingehend, den Zustand ihres Daches regelmäßig durch einen Fachmann auf seinen ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen. Auch besteht keine allgemein verbindliche Pflicht des Versicherungsnehmers, die Dachschindeln in einem festen Turnus vorsorglich austauschen zu lassen. Wenn der Versicherungsnehmer - wie hier - keine konkreten und damit seine Kenntnis begründenden Anhaltspunkte dafür hat, dass sich das Dach seines Anwesens nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden könnte, trifft ihn auch keine Pflicht, regelmäßige Kontrollen dieses Daches durchzuführen.

Da ein grob fahrlässiges Verhalten der Klägerin nicht festgestellt werden kann, kommt auch § 61 VVG nicht zur Anwendung, so dass dem Grunde nach von einer Leistungspflicht der Beklagten auszugehen ist.

Die Klägerin kann jedoch nicht - wie der Schlussrechnung der Firma W… zu entnehmen ist - die Kosten für die Sanierung des gesamten Daches, einschließlich der Dachfenster, verlangen. Sie hat – ausgehend vom Vorliegen eines Teilschadens - lediglich einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und des dabei eingetretenen Schadens. Auf der Grundlage des von der Beklagten eingereichten Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. A... B..., das dem Senat als geeignete und ausreichende Schätzungsgrundlage im Sinne von § 287 ZPO dient, errechnet sich nach Auffassung des Senats ein Reparaturaufwand in Höhe von 7.318,50 Euro. In diesen berechneten Kosten sind neben den Kosten zur Schadensbehebung in Form der Erneuerung der Bitumschindeleindeckung der straßenseitigen Dachfläche auch die Kosten für Abbruch, Entsorgung und Erneuerung der Bitumenschindeln sowie die Kosten für das Aufstellen eines Gerüstes enthalten und damit alle Kosten, die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes, erforderlich waren. Ein Abzug „neu für alt“ kommt in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht in Betracht.

Der zuerkannte Anspruch auf Zahlung von Zinsen ist ab dem 22. Januar 2007 gem. Ziff. 12.2 VGB in Höhe von 4 % begründet und mit endgültiger Ablehnung der Einstandspflicht im Schreiben vom 30. Mai 2007 gem. §§ 286, 288 Abs.1 BGB begründet.

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Gericht: OLG Koblenz
Aktenzeichen: 10 U 1018/08
Urteil vom: 15.05.2009

Redaktion (allg.)

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